Arbeitszimmer doch von Steuer absetzbar?

Ein Lehrer hatte geklagt, weil das Finanzamt seine Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht anerkannt hatte.

Münster. Hoffnung für Lehrer und viele andere Steuerzahler: Das Finanzgericht Münster hält die seit 2007 geltende Regelung, wonach für ein häusliches Arbeitszimmer nur in Ausnahmefällen Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, teilweise für verfassungswidrig. Das Gericht hat seine Bedenken dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das nun abschließend entscheiden muss.

Im konkreten Fall hatte ein Lehrer geklagt, weil das Finanzamt seine Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer nicht anerkannt hatte. Der Lehrer argumentierte, dass ihm für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung stehe, er also auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sei.

Dieser Argumentation schloss sich das Gericht an: Das seit 2007 geltende Abzugsverbot benachteilige Betroffene im Vergleich zu Steuerpflichtigen, denen ein außerhäuslicher Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Bis 2007 hatten Arbeitnehmer ihr Arbeitszimmer bis zu 1250 Euro steuerlich geltend machen können.

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