Arbeitszimmer absetzen - Rechtsprechung im Blick behalten

Berlin (dpa/tmn) - Über die Absetzbarkeit eines heimischen Arbeitszimmers wurde und wird viel gestritten. Auch nach heutiger Rechtsprechung bestehen noch Unklarheiten. Was geht und was nicht, weiß Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich abgesetzt werden - allerdings nicht immer in voller Höhe. Möglich sei ein Abzug etwa, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. In diesem Fall könnten die gesamten Ausgaben geltend gemacht werden. Anerkannt würden die Kosten auch, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall sind die Aufwendungen zumindest bis zu einer Grenze von 1250 Euro im Jahr absetzbar.

Allerdings gibt es immer wieder juristischen Streit darüber, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass ein sogenannter Poolarbeitsplatz, also ein Arbeitsplatz, den mehrere Arbeitnehmer nutzen können, kein anderer Arbeitsplatz ist. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind daher abzugsfähig (Az.: 7 K 3963/11 E).

Absetzbar sind die Ausgaben nach Ansicht des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz unter Umständen auch, wenn ein Arbeitszimmer im Unternehmen zur Verfügung steht. Muss der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber an mehreren Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung am Telearbeitsplatz zu Hause erbringen, muss das Finanzamt die Ausgaben anerkennen (Az.: 4 K 1270/09). Gegen diese Entscheidung wurde jedoch Revision eingelegt.

„Betroffene sollten in solchen oder ähnlichen Fällen die Kosten für ihr Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung angeben“, empfiehlt Käding. Werden die Kosten nicht anerkannt, sollten Steuerzahler Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und gegenüber dem Finanzamt auf die Verfahren verweisen.

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