Anleger erhalten Rechtsschutz bei Falschberatung

München (dpa/tmn) - Falsch beraten und große Verluste eingefahren? Anleger können dann die Kosten für eine Klage von ihrer Rechtsschutzversicherung einfordern. So lautet ein aktuelles Urteil aus München.

Haben Anleger wegen einer fehlerhaften Beratung Verluste erlitten, können sie von ihrer Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Klage einfordern. Die Versicherung dürfe eine Deckungszusage nicht mit dem Verweis auf sehr allgemein gehaltene Ausschlussklauseln in den Geschäftsbedingungen ablehnen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München (Aktenzeichen: 29 U 589/11).

In dem verhandelten Fall hatte sich eine Rechtsschutzversicherung geweigert, die Kosten für Verfahren wegen Falschberatung zu übernehmen. Dazu verwies sie auf eine Klausel im Vertrag, wonach die Kosten für Fälle nicht übernommen werden, bei denen es um die Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen geht. Die Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen empfand diese Bestimmung als unklar und missverständlich und klagte.

Die Richter am OLG gaben der Klage statt. Zwar könnten Kunden erkennen, dass ihr Versicherungsschutz eingeschränkt sei, befanden sie. Der Umfang des Ausschlusses könne allerdings nicht bestimmt werden. Es sei nicht ersichtlich, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet werden. Denn eine Legaldefinition von Effekten existiert nicht. Zudem sei der Fachliteratur keine einheitliche Definition zu entnehmen. Daher dürfe sich die Versicherung nicht auf die Klausel berufen.

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