Amtsträger dürfen kein Testament aufsetzen

Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Ein Amtsträger darf kein notarielles Testament aufsetzen, wenn er dazu nicht ausdrücklich berechtigt ist. Andernfalls ist das Testament ungültig, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 12 U 102/10).

Ein Mieter wollte im konkreten Fall zugunsten seiner Vermieter, einem Ehepaar, ein Testament errichten. Der Ehemann setzte den Text des Testaments auf. Beim gemeinsamen Termin beim Ortsvorsteher wies dieser zwar darauf hin, dass er kein notarielles Testament errichten könne. Anschließend ging er jedoch den Text mit beiden Parteien durch. Der Erblasser unterschrieb das Testament. Der Ortsvorsteher bestätigte die Unterschrift und verschloss dann den Umschlag mit dem Dienstsiegel.

Nach dem Tode des Erblassers stellte das Nachlassgericht die Ungültigkeit des Testamentes fest. Die Frau des inzwischen ebenfalls verstorbenen Vermieters verklagte daraufhin die Stadt auf Schadenersatz in Höhe von rund 100 000 Euro. Mit Erfolg: Der Ortsvorsteher habe seine Amtspflichten verletzt, befanden die Richter. Das missverständliche Verhalten habe den Eindruck erweckt, dass alles Notwendige geregelt und das Testament rechtlich gültig sei. Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

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