EuGH-Urteil : Airline muss staatlichen Rückholflug nicht erstatten
Luxemburg Für etliche Touristen endete der Urlaub im Frühjahr 2020 abrupt: Als die Pandemie ausbrach, wurden Zehntausende in staatlich organisierten Aktionen nach Hause geholt. Der Streit, wer die Kosten dafür trägt, hält auch mehr als drei Jahre danach noch an.
Passagiere der staatlichen Rückholaktionen zu Beginn der Corona-Pandemie können sich nach einem EU-Gerichtsurteil weniger Hoffnungen auf eine Rückerstattung der Kosten machen. Reisende, die mit einem staatlich organisierten Flug nach Hause gebracht worden sind, haben keinen Anspruch darauf, das Geld dafür bei der Fluggesellschaft geltend zu machen, die sie eigentlich hätte zurückbringen sollen. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.
Die EuGH-Richter wiesen in ihrem Urteil darauf hin, nur gewerbliche Flüge fielen unter eine EU-Rechtsvorschrift über Fluggastrechte. Dort ist festgelegt, in welchen Fällen man als Passagier Anspruch auf Entschädigung hat. Ein vom Staat organisierter Rückholflug ist laut dem EuGH-Urteil kein gewerblicher Flug. Er könne sich nämlich stark unterscheiden - zum Beispiel hinsichtlich des Service an Bord. Das Urteil schaffe einen Präzedenzfall für die nationalen Gerichte in den EU-Ländern, sagte eine EuGH-Sprecherin.
Geklagt hatte ein österreichisches Ehepaar, dessen Rückflug von Mauritius nach Wien zu Beginn der Pandemie im März 2020 gestrichen wurde. Stattdessen brachte es ein vom österreichischen Außenministerium organisierter Flug zurück. Die Eheleute mussten 500 Euro pro Person dafür zahlen. Der Flug wurde aber von der gleichen Fluggesellschaft zur gleichen Uhrzeit durchgeführt wie der vom Paar ursprünglich geplante. Die Eheleute sind deswegen der Meinung, dass ihnen der Rückflug doppelt berechnet worden sei und verlangten von der Airline eine Erstattung der gezahlten 1000 Euro.