Volljährige Kinder haben nicht immer Anspruch auf Unterhalt

Karlsruhe (dpa/tmn) - Volljährige Kinder haben nach dem Abschluss ihrer Schulausbildung nicht automatisch Anspruch auf Unterhalt. Wenn sie nicht sofort eine Ausbildung anfangen, müssen sie sich selbst um einen Job kümmern.

Zwar stehe dem Kind nach dem Ende der Schule eine gewisse Erholungsphase zu, berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Allerdings müsse die Ausbildung dann zielstrebig, etwa durch Aufnahme eines Studiums fortgesetzt werden (Aktenzeichen: 2 WF 174/11).

In dem verhandelten Fall wollte ein volljähriger junger Mann von seinem vor Gericht Unterhalt erstreiten. Der Kläger hatte nach dem Schulabschluss ein freiwilliges soziales Jahr gemacht und während dieser Zeit auch Geld verdient. Zwei Monate nach dem Ende des Dienstes wollte er eine Ausbildung anfangen. In dieser kurzen Wartezeit sollte ihn sein Vater finanziell unterstützen.

Das OLG winkte jedoch ab. Der Kläger hätte sich sofort um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kümmern müssen, befanden die Richter. Volljährige Kinder, die sich nicht in einer Ausbildung befänden, hätten die Pflicht, jede Arbeitsmöglichkeit auszunutzen. Dazu zählten auch Arbeiten unter ihrer gewohnten Lebensstellung, wenn sie nur so ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich sicherstellen könnten.

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