Unterhaltspflicht nur für eigene Kinder

Koblenz (dpa/tmn) - Im Streit um Unterhalt kann eine Ex-Frau keine Betreuungskosten für ein Kind aus einer früheren Beziehung geltend machen. Sie kann vielmehr zu einem Vollzeitjob verpflichtet werden, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 11 UF 532/09).

Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. In dem Fall hatte eine geschiedene Ehefrau Unterhalt von ihrem Ex-Partner verlangt. Wegen der Pflege ihres Kindes aus einer früheren Beziehung können sie nicht ganztags arbeiten, argumentierte sie.

Bei einem gemeinsamen Kind haben geschiedene Ehepartner einen Anspruch auf Unterhalt für sich selbst bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Der Anspruch wird nur unter besonderen Umständen verlängert. Die geschiedene Frau war der Ansicht, dass die Betreuung des nichtehelichen Kindes ein besonderer Umstand sei. Doch dies wies das Gericht zurück. Der Ex-Mann könne nicht die Lasten tragen, die ein anderes Kind verursache. Hierfür sei der leibliche Vater zuständig.

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