Übernachten nach Trennung: Wunsch des Kindes ist maßgeblich

Brandenburg (dpa/tmn) - Sind die Eltern getrennt, und das Kind möchte bei einem Elternteil nicht übernachten, ist das zu berücksichtigen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Sie bezieht sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg.

Zwar entspreche eine Umgangsregelung mit Übernachtung grundsätzlich dem Kindeswohl. Das kann aber anders aussehen, wenn es besondere Umstände gibt. Dazu gehört etwa, wenn das Kind jahrelang nicht bei einem Elternteil geschlafen hat und das deshalb auch weiterhin nicht möchte.

In dem verhandelten Fall hatten sich die Eltern kurz nach der Geburt des Kindes getrennt. Der Sohn war 2007 geboren und lebte ab 2012 bei seinem Vater, seitdem war der Umgang zur Mutter nur sporadisch. Ab 2014 war der Kontakt zur Mutter ganz unterbrochen. 2015 wollte die Mutter dann eine Umgangsregelung mit Übernachtung erreichen. Das inzwischen acht Jahre alte Kind wollte die Mutter zwar sehen, aber nicht dort schlafen.

Das Gericht entschied, dass der Wille des Kindes zu berücksichtigen ist (Az.: 9 UF 8/15). Hier habe es seit 2012 sehr wenig persönlichen Kontakt gegeben. Außerdem habe das Kind bislang nur einmal bei der Mutter übernachtet. Die Mutter habe deshalb Anspruch auf Umgang, aber nicht auf Übernachtung.

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