Osteuropäische Haushaltshilfen können bei Pflege unterstützen

Köln (dpa/tmn) - Die häusliche Pflege kann Familien schnell an den Rand ihrer Kräfte bringen. Viele holen sich Haushaltshilfen aus Osteuropa zur Unterstützung. Deren Beschäftigung ist mittlerweile einfacher geworden.

Trotzdem müssen Angehörige einiges beachten.

Pflegen heißt, nachts aufzustehen, wenn Mutter oder Vater auf Toilette muss, geduldig beim Waschen zu helfen und das Essen zu reichen. Pflegen ist ein Vollzeitjob, und viele Familien können ihn nicht alleine bewältigen. Sie holen sich ambulante Pflegedienste zu Hilfe. Und wenn das nicht reicht, Haushaltshilfen aus Mittel- und Osteuropa. Seit die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt, ist ihre Beschäftigung einfacher geworden. Es gibt aber nach wie vor Fallstricke.

Seit Mai 2011 brauchen Haushaltshilfen aus den meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keine Arbeitserlaubnis mehr, um in Deutschland zu arbeiten. Nur für Bulgarien und Rumänien gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht.

Mittlerweile ist es auch nicht mehr notwendig, dass ein anerkannter Pflegebedürftiger im Haushalt lebt, so die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Bonn. Früher durfte eine ausländische Haushaltshilfe nur dann beschäftigt werden, wenn der Pflegebedürftige mindestens die Pflegestufe 1 hatte. Viele Demenzkranke, die sich zwar noch selbst anziehen oder kochen können, dafür aber den Topf auf der heißen Herdplatte vergessen, fielen raus.

Schließlich dürfen die mittel- und osteuropäischen Beschäftigten inzwischen auch „pflegerische Alltagshilfen“ wie An- und Auskleiden oder die Hautpflege übernehmen. Früher waren sie auf reine Haushaltstätigkeiten beschränkt. „Alles, was medizinische Pflege ist, ist aber weiterhin verboten“, sagt ZAV-Sprecherin Beate Raabe.

Kompliziert wird es, wenn es um die Beschäftigungsform geht. Die Haushaltshilfen können als Selbstständige arbeiten, von einem Unternehmen im Ausland entsandt oder von einer deutschen Familie angestellt werden. Laut einer Studie des Deutschen Instituts für angewandte Pflegeforschung (dip) in Köln arbeiten die meisten Agenturen in Deutschland mit Partnern im Ausland zusammen, die selbstständige Haushaltshilfen vermitteln.

Doch das ist problematisch. Wohnt die Haushaltshilfe bei der Familie und versorgt sie ausschließlich eine Person, gehe der Zoll von einer Scheinselbstständigkeit aus, warnt Klaus Salzsieder, Sprecher der Bundesfinanzdirektion West in Köln. Die ist in Deutschland verboten. Die Entsendung von selbstständigen Haushaltshilfen sei in der Branche zwar verbreitet, aber riskant, schreibt auch die Stiftung Warentest in ihrem Spezial-Heft „Eltern versorgen“. Das gelte selbst dann, wenn die Selbstständigen eine sogenannte Entsendebescheinigung haben.

Alternativ können Familien Haushaltshilfen beschäftigen, die bei einem Unternehmen im Ausland angestellt sind und von diesem entsandt werden. „Das Direktionsrecht bleibt beim ausländischen Arbeitgeber. Die Familien dürfen keine Weisung geben“, erklärt Salzsieder. Ein Beispiel: Soll Ludmilla Opa mit dem Rollstuhl auf den Balkon schieben, müsste die Familie beim Arbeitgeber im Ausland anrufen und darum bitten, dass der anweist „Ludmilla, schieb Opa auf den Balkon.“ Das ist nicht praktikabel, und kaum eine Familie wird es tun. Ob das Folgen für sie hat, ist jedoch unwahrscheinlich. Denn wie sie Weisungen gibt, lässt sich von außen kaum überprüfen.

Wer eine ausländische Haushaltshilfe beschäftigt, sollte sich unbedingt die Entsendebescheinigung A1 vorzeigen lassen, rät die Stiftung Warentest. Sie wird von der ausländischen Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger ausgestellt und weist nach, dass die Person in ihrem Heimatland sozial abgesichert ist.

Rechtlich auf der sicheren Seite sind Familien, die selbst als Arbeitnehmer auftreten und eine ausländische Haushaltshilfe anstellen. Die ZAV hilft bei der Vermittlung. Diese Form der Beschäftigung ist jedoch mit mehr bürokratischem Aufwand verbunden.

Die Haushaltshilfen arbeiten dann nach deutschem Arbeitsrecht - mit festen Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestgehalt und Urlaubsanspruch. Hat sie Urlaub, muss die Pflege anders organisiert werden. Selbstständige oder entsandte Arbeitnehmerinnen wechseln sich dagegen meist alle paar Monate mit Kolleginnen aus ihrem Heimatland ab.

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