Hebammen - Provisionen für Vermittlung sind verboten

Lüdenscheid (dpa/tmn) - Hebammen dürfen von Krankenhäusern keine Provision für die Vermittlung von werdenden Müttern verlangen. Eine solche Verabredung sei gesetzlich verboten und daher nichtig.

Besteht zwischen einer Geburtshelferin und einem Krankenhaus ein Vertrag über die Vermittlung von Schwangeren und erhält die Hebamme dafür Geld, handelt diese nicht gesetzmäßig. Ein solche Vereinbarung ist nicht rechtens, befand das Amtsgericht Lüdenscheid (Az.: 96 C 396/11), wie die „Neue juristische Wochenschrift“ berichtet. In diesem Fall sei nicht gewährleistet, dass die Entscheidung für eine Klinik ausschließlich unter medizinischen Gesichtspunkten getroffen werde.

In dem verhandelten Fall hatte eine Hebamme mit einer Klinik einen Vertrag über ihre Tätigkeit als Beleghebamme abgeschlossen. Bestandteil dieses Vertrags war eine Nebenabrede, nach der die Geburtshelferin ein Pauschalhonorar für jede Entbindung erhalten sollte, das sich je nach Dauer des Klinikaufenthalts zwischen 150 und 300 Euro bewegte. Einige Zeit später teilte die Klinik der Hebamme mit, dass sie die vereinbarte Pauschale reduzieren wolle. Die Hebamme verklagte das Krankenhaus daraufhin. Allerdings ohne Erfolg.

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