Ehepartner haftet durch seine Unterschrift für Schulden mit

Schleswig (dpa/tmn) - Trotz einer Eheschließung gilt: Auch wenn einer der beiden Partner Schulden hat, muss der andere dafür nicht automatisch aufkommen. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin.

Ehepartner haftet durch seine Unterschrift für Schulden mit
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Grundsätzlich haftet jeder für seine Schulden allein.

Doch es gibt Ausnahmen: Denn der Partner ist durch die sogenannte Schlüsselgewalt beispielsweise dazu berechtigt, Geschäfte abzuschließen, die den Lebensbedarf decken und für den jeweils anderen gelten. Er kann also beispielsweise Kleidung, Lebensmittel oder Hausrat für den anderen kaufen, wenn die Anschaffungen den wirtschaftlichen Lebensverhältnissen angemessen sind. Luxusgüter fallen nicht unter diese Regelung.

Bei Verträgen mit Stromlieferanten oder Telefonanbietern gilt: Durch die Schlüsselgewalt können beide Ehepartner dazu verpflichtet werden, als Gesamtschuldner zu haften. Das bedeutet: Dann können beide zum Teil oder in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Deshalb ist es wichtig, dass bei einer Trennung - wenn beispielsweise ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht - Verträge gekündigt werden, die im Namen beider abgeschlossen wurden.

Das gilt auch, wenn Eheleute einen Vertrag gemeinsam unterschreiben. Wenn sie also beispielsweise gemeinsam einen Darlehensvertrag für ein Auto oder einen Immobilien-Kaufvertrag abschließen. Denn mit ihrer Unterschrift verpflichten sich beide ausdrücklich dazu, dass sie für die Schulden des anderen mitbürgen. Das gilt unabhängig davon, wer letztlich der Eigentümer des Wagens oder der Wohnung ist. Der Gläubiger ist durch die Unterschrift berechtigt, die Schulden von jedem der Partner ganz oder teilweise einzufordern.

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