Falsche Behauptungen können strafbar sein

Vorsicht bei der Verbreitung von Gerüchten. Betroffene sollten einen Anwalt einschalten.

Berlin. Manchmal ist es nur ein Gerücht. Zum Beispiel, dass der Ex-Mann es mit seiner Steuererklärung nicht so genau genommen hat. „Allerdings kann eine solche Äußerung schnell weitreichende Folgen haben“, sagt Christian Christiani. Denn der Beschuldigte müsse sich möglicherweise nicht nur kritischen Fragen stellen, sondern auch einem Ermittlungsverfahren, so der Geschäftsführer des Berliner Anwaltvereins. Spätestens dann stellt sich die Frage: Was ist wirklich dran an den Vorwürfen?

„Wenn jemand etwas Ehrenrühriges behauptet, ohne es beweisen zu können, ist das üble Nachrede“, sagt Rechtsanwalt Christiani. „Wenn der Betreffende sogar weiß, dass die Behauptung nicht stimmt, ist das Verleumdung.“ Und das sei strafbar. Werde durch die Äußerung ein Ermittlungsverfahren ausgelöst, könne der Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllt sein, erklärte Christiani. „Und das kann eine Geld- oder sogar eine Haftstrafe zur Folge haben.“

Daher sollte man mit nicht gesicherten Informationen zum Beispiel in sozialen Netzwerken im Internet eher vorsichtig umgehen. „Das gilt besonders, wenn es sich um sensible Bereiche handelt, wie medizinische oder finanzielle Details oder Informationen über das Sexualleben“, sagt Christiani. „Es geht immer um die Frage der Ehre. Da sollte man sehr aufpassen, dass man nicht über das Ziel hinausschießt.“ Stellt sich heraus, dass die Tatsache nicht stimme, müsse der, der sie behauptet hat, auch mit einer Abmahnung rechnen. In schweren Fällen kommen Schadenersatz und Schmerzensgeld in Betracht.

Wer mit falschen ehrverletzenden Behauptungen konfrontiert wird, sollte das nicht einfach auf sich beruhen lassen. „Insbesondere, wenn Vorwürfe im Internet auftauchen, erreichen sie ja gleich eine ziemlich große Öffentlichkeit, auch gegenüber potenziellen Arbeitgebern, Kunden und dem persönlichen Umfeld“, sagt Christiani.

Daher sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen und eine Unterlassung verlangen. „Auch ein gerichtliches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz kann innerhalb weniger Tage — wenn nötig auch schneller — abgeschlossen sein.“ Dann müsse der Autor oder der Seitenbetreiber entsprechende Einträge entfernen. dpa

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