Begründungen bis Ausnahmen Was man über befristete Arbeitsverträge wissen muss

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitsverträge dürfen befristet sein. Allerdings müssen Arbeitgeber dabei bestimmte Spielregeln beachten. Was erlaubt ist und was nicht - darüber klärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, auf.

Begründungen bis Ausnahmen: Was man über befristete Arbeitsverträge wissen muss
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Die wichtigsten Informationen hier im Überblick:

- Sachlicher Grund: Das kann etwa eine Elternzeit- oder Krankheitsvertretung sein, eventuell auch ein kurzfristig größeres Auftragsvolumen. Gibt es einen solchen Grund, sind die Regeln rund um die Befristung deutlich lockerer, was Höchstdauer und Verlängerung angeht.

- Grundlose Befristung: Die ist zwar erlaubt - aber nur für höchstens zwei Jahre, wie das zum Beispiel bei Neuanstellungen oft üblich ist. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Arbeitgeber den Vertrag entweder entfristen, also unbestimmt verlängern, oder den Arbeitnehmer nicht mehr weiter beschäftigen.

- Kettenbefristung: Auch die ist erlaubt - ohne Sachgrund dürfen es aber nur drei Vertragsverlängerungen in Folge sein, und auch die nur innerhalb der vorgeschriebenen zwei Jahre. Gibt es einen sachlichen Grund für das Verfallsdatum, sind auch mehrere befristete Verträge in Folge zulässig: Arbeitnehmer können etwa mehrere Elternzeitvertretungen hintereinander übernehmen. Schließt jemand über Jahre aber immer wieder nur befristete Verträge ab, hat er irgendwann eventuell Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag - selbst wenn es für die Befristungen jeweils gute Gründe gab.

- Vertrag: Arbeitsverträge lassen sich auch mündlich schließen, bei einer Befristung ist die Schriftform jedoch Pflicht. Im Vertrag muss aber kein Datum stehen, ein Ereignis ist auch erlaubt, die Rückkehr eines Kollegen aus der Elternzeit etwa. Und anders als sonst können beide Seiten einen befristeten Arbeitsvertrag nur dann vorher kündigen, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich im Vertrag steht.

- Ausnahmen: In manchen Bereichen des Arbeitsmarkts gibt es zusätzliche Befristungsmöglichkeiten, in Kunst und Wissenschaft etwa - meist zu Ungunsten der Arbeitnehmer. Kettenbefristungen sind hier deutlich länger möglich, auch ohne Grund. Und auch in Tarifverträgen können Ausnahmeregelungen zur sachgrundlosen Befristung stehen.

- Entfristung: Der Arbeitgeber kann eine befristeten Vertrag jederzeit verlängern. Tut er das nicht, endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt. Einen Anspruch auf Entfristung haben Arbeitnehmer nicht. Deshalb spielen auch die Gründe des Arbeitgebers für die Entscheidung keine Rolle. Arbeitnehmer können aber gegen die Zulässigkeit der Befristung klagen, bis zu drei Wochen nach Ablauf des Vertrags. Und theoretisch können sie weiter zur Arbeit kommen: Bekommt der Vorgesetzte das mit und unternimmt nichts dagegen, wird aus dem befristeten Arbeitsvertrag irgendwann einer ohne Frist.

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