Vertrag und Verdienst: Das sollten Praktikanten wissen

Berlin (dpa/tmn) - Ohne Praktikum geht heute fast nichts mehr. Für den Berufsstart ist die Schnupperphase im Unternehmen fast unerlässlich. Doch Praktikanten sollen etwas lernen und keine billigen Arbeitskräfte sein.

Vertrag und Verdienst: Das sollten Praktikanten wissen
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Was sind ihre Rechte?

Mit einem Praktikum schnuppern viele Studenten erstmals in den Berufsalltag. Sie haben die Chance, ihre Kenntnisse in der Arbeitswelt anzuwenden und können herausfinden, ob der Traumberuf wirklich ein Traumberuf ist. „Ein Praktikum soll aber ein Lernverhältnis und kein reguläres Arbeitsverhältnis sein“, warnt Florian Haggenmiller, Bundesjugendsekretär des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Doch ob Vertrag oder Vergütung: Was müssen Praktikanten wissen? Wichtige Fragen und Antworten:

Muss das Unternehmen vor Praktikumsbeginn festlegen, wie hoch die Vergütung ist?

Ja. „Der Verdienst muss in einem schriftlichen Vertrag festgehalten sein“, erklärt Haggenmiller. Das sei im Nachweisgesetz festgelegt. Den unterschreiben beide Parteien vor Praktikumsbeginn.

Welche Informationen sollten noch im Vertrag stehen?

Neben dem Beginn und der Dauer des Praktikums müssen im Vertrag auch die Arbeitszeit und die Kündigungsvoraussetzungen festgehalten sein. „Hinzu kommen Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Lehrinhalte und Ausbildungsziele“, erläutert Haggenmiller.

Wann steht Praktikanten der Mindestlohn zu?

Für freiwillige Praktika während des Studiums oder der Ausbildung gilt für die Dauer von drei Monaten kein Mindestlohnanspruch. Ist das Praktikum von vornherein für länger als drei Monate geplant, muss es ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn vergütet werden. Das gilt auch, wenn das Praktikum im Nachhinein verlängert wird.

Was können Praktikanten tun, wenn der Verdienst nicht dem Mindestlohn entspricht, obwohl ein Anspruch darauf besteht?

Haggenmiller rät, das Problem zuerst beim Arbeitgeber anzusprechen. Stellt der sich stur, können die Praktikanten sich etwa an den Betriebsrat oder die Personalabteilung wenden. Bei Fragen und Problemen können sie auch die Mindestlohn-Hotline des DGB mit der Nummer 0391/40 88 003 wählen. Auch das Arbeitsministerium hilft unter 030/60 28 00 28 bei Fragen rund um den Mindestlohn weiter.

Service:

Die Hotline des DGB: 0391/40 88 003

Die Hotline des Bundesarbeitsministeriums: 030/60 28 00 28

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