Sturz vom Apfelbaum kann Arbeitsunfall sein

Heilbronn (dpa) - Wenn der Sohn für die pflegebedürftige Mutter auf deren landwirtschaftlichem Anwesen einspringt und sich beim Apfelpflücken folgenschwer verletzt, muss unter Umständen die Berufsgenossenschaft zahlen.

Ein Sturz vom Apfelbaum auf dem Obstbaugelände der Mutter kann nach einem Urteil des Heilbronner Sozialgerichts als Arbeitsunfall anerkannt werden. Der Sohn der in einem Pflegeheim wohnenden Frau, der ihre Streuobstwiesen bewirtschaftete, habe zur Zeit des Unfalls das unternehmerische Risiko getragen, urteilte das Gericht laut Mitteilung vom Montag. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) müsse daher für die Folgen des Unfalls aufkommen. Der 59-Jährige hatte geklagt, nachdem die LBG den Sturz nicht als Arbeitsunfall gewertet hatte (Az.: S 6 U 3875/11).

Der Mann hatte die Streuobstwiesen seiner Mutter bewirtschaftet, gemäht und geerntet. Die gepflückten Äpfel verwertete er zu Saft für den Eigenbedarf. Im Oktober 2009 stürzte er beim Apfelpflücken vom Baum und brach sich sein rechtes Fersenbein. Er war rund acht Monate arbeitsunfähig. Der LBG meldete er den Arbeitsunfall erst im Juli 2010, nachdem sich dauerhafte Unfallfolgen abgezeichnet hatten. So leide der Mann noch heute beim Gehen unter Schmerzen.

Die Berufsgenossenschaft begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger weder als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes versichert gewesen sei. Noch habe er in dem Unternehmen seiner Mutter als Familienangehöriger mitgearbeitet, denn er habe die Äpfel für sich selbst verwertet.

Laut Sozialgericht war der Kläger jedoch als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs beim Apfelpflücken gesetzlich unfallversichert. Zwar habe die Mutter die Beiträge zur LBG gezahlt. Jedoch habe ihr Sohn die Grundstücke zur Zeit des Unfalls als Unternehmer bewirtschaftet. Bei den Streuobstwiesen gehe es auch nicht um einen Kleingarten, sondern um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Unerheblich sei, dass der Kläger der LBG den Arbeitsunfall erst ein Dreivierteljahr nach dem Sturz angezeigt hatte.

Welchen Beruf der Mann eigentlich ausübte und welche Kosten nun auf die LBG zukommen, war zunächst unklar. Das Urteil vom 31. Oktober 2012 sei inzwischen rechtskräftig, da die Berufungsfrist verstrichen ist.

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