Chatten, Surfen, Telefonieren Private Kommunikation im Job: Was erlaubt ist und was nicht

Augsburg. Keiner darf es und fast jeder macht es: Private Telefonate und E-Mails vom Arbeitsplatz aus sind meistens nicht erlaubt, in vielen Betrieben aber trotzdem üblich. Wenn es dann Ärger gibt, wird es oft kompliziert.

Chatten, Surfen, Telefonieren: Private Kommunikation im Job: Was erlaubt ist und was nicht
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Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu im Überblick:

Meistens nicht. „Ob ich am Arbeitsplatz privat kommunizieren darf, hängt immer vom Arbeitsvertrag, Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers und entsprechenden Betriebsvereinbarungen ab“, erläutert Norbert Geyer, Anwalt für IT-Recht in einer Kanzlei in Augsburg. „Wenn da nichts geregelt ist, ist erstmal alles untersagt.“

Zunächst nicht - verboten ist meistens beides. Denn auch am eigenen Gerät geht private Kommunikation ja auf Kosten der Arbeitszeit. Wer dafür aber auch noch Geräte oder zum Beispiel das WLAN und den Internetanschluss der Firma nutzt, begeht einen weiteren Verstoß: Das seien Betriebsmittel, erklärt Geyer - und damit dürften sie auch nur für betriebliche Zwecke genutzt werden.Was ist, wenn ich es trotzdem tue?

Das kann theoretisch ernsthafte Konsequenzen haben, bis hin zur Abmahnung und bei wiederholtem Verstoß schließlich bis zur Kündigung. „In der Regel sollte vorher erst eine Aufforderung des Arbeitgebers erfolgen, das unerwünschte Verhalten zu unterlassen“, sagt Geyer. Arbeitsrechtliche Sanktionen seien aber definitiv zulässig.

Gut möglich. Weiß der Arbeitgeber von einem Verstoß und tut er nichts dagegen, greift die sogenannte betriebliche Übung. Durch sein Nichtstun hat der Chef die private Kommunikation dann quasi erlaubt - arbeitsrechtliche Konsequenzen darf sie jetzt nicht mehr haben. Bis es soweit ist, muss aber etwas Zeit vergehen: „Ausreichend sind etwa zwei bis drei Jahre fortlaufende Duldung“, sagt Geyer.

Er muss es sogar, wenn er die betriebliche Übung verhindern will. Dann muss der Arbeitgeber prüfen, ob sich seine Mitarbeiter an das Verbot privater Kommunikation halten. Ein Grund dafür ist womöglich nicht nur die Angst vor verschwendeter Arbeitszeit, erklärt Geyer Darf ein Mitarbeiter die berufliche E-Mail-Adresse zum Beispiel auch privat nutzen, gilt das Unternehmen als Telekommunikationsanbieter - mit allen rechtlichen Pflichten, rund um das Fernmeldegeheimnis zum Beispiel. Das wollen die meisten Arbeitgeber tunlichst vermeiden.

Um Mitarbeitern auf die Spur zu kommen, dürfen Unternehmen keine verdeckten Spähprogramme einsetzen. Keylogger, die alle Tastatureingaben heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von Juli 2017 für eine Überwachung „ins Blaue hinein“ unzulässig.

Die Verlaufsdaten eines Internetbrowsers dürfen dagegen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg für Kontrollen und gegebenenfalls eine Kündigung verwendet werden. Höchstrichterlich wurde die Frage noch nicht entschieden. Gibt es einen Betriebsrat, habe dieser bei der Art und Weise der Kontrollen immer mitzubestimmen, sagt Rechtsexpertin Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Die Rechtsexpertin plädiert zumindest für eine unternehmensinterne Regelung. Was dabei aus Sicht des Menschenrechtsschutzes zu beachten ist, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in einem aktuellen Fall vorgegeben: Wenn Unternehmen die Kommunikation ihrer Mitarbeiter überwachen wollen, müssen sie sich an Regeln halten, heißt es in dem Urteil. So müssen sie über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informieren. Außerdem brauchen sie einen legitimen Grund dafür und müssen mildere Kontrollmaßnahmen sowie weniger einschneidende Konsequenzen als etwa eine Kündigung prüfen (Beschwerde-Nr. 61496/08).

Höchstens bei privaten Nachrichten auf dem beruflichen Account, so Geyer. Ansonsten gibt es strenge Regeln für die Überwachung - und immer wieder Streit um die Details. Ob jemand betriebliche Mittel privat nutzt, darf der Arbeitgeber zum Beispiel nur stichprobenartig kontrollieren. Die Inhalte gehen ihn dabei nichts an. Das schützt vor allem solche Mitarbeiter, die an ihrem eigenen Gerät privat kommunizieren: „Das wird nur durch Zufallsfunde aufdeckbar sein“, sagt Geyer. Videoüberwachung wäre hier zum Beispiel nicht erlaubt. dpa

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