Längerer Weg zur Arbeit nicht versichert

Mainz (dpa) - Wer aus privaten Gründen eine - im Vergleich zum üblichen Weg - unverhältnismäßig lange Strecke zur Arbeit zurücklegt, ist auf der Fahrt nicht versichert. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Geklagt hatte ein Mann, der auf dem Weg von der 55 Kilometer entfernten Wohnung der Verlobten zur Arbeitsstelle bei einem Autounfall eine Wirbelsäulenverletzung erlitten hatte. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Entfernung von der Wohnung seiner Verlobten achtmal so lang gewesen sei wie der übliche Fahrtweg von seiner eigenen Wohnung aus. Diese Differenz sei unverhältnismäßig groß und daher sei der Mann auf dem fraglichen Arbeitsweg nicht versichert gewesen (Aktenzeichen L 4 U 225/10).

Dabei ging das Landessozialgericht davon aus, dass der Mann in der Wohnung seiner Freundin zu Besuch war - und sie nicht wie seine eigene nutzte. Es hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz auf. Dieses hatte befunden, dass auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne - insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei. Dies sah das Landessozialgericht nun anders.

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