Auskunftsanspruch : Gesetz für Lohntransparenz: Was Berufstätige wissen müssen
Essen (dpa/tmn) - Noch immer verdienen viele Frauen weniger als Männer im selben Job. Das neue Entgelttransparenzgesetz, das am Donnerstag (6. Juli) in Kraft getreten ist, soll die sogenannte Lohnlücke verkleinern.
Im Mittelpunkt steht ein Auskunftsanspruch: Beschäftigte haben jetzt ein Recht zu erfahren, wie Kollegen mit ähnlichen Tätigkeiten bezahlt werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu im Überblick:
Für wen gilt das neue Gesetz?
Für alle Frauen und Männer, die in einem Betrieb mit mindestens 200 Angestellten arbeiten. Außerdem muss es mindestens sechs Kollegen des jeweils anderen Geschlechts geben, die einen ähnlichen Job haben wie der Antragsteller. Das seien hohe Hürden, sagt Christian Althaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Je weiter Sie in der Pyramide eines Unternehmens nach oben kommen, desto seltener finden Sie eine ausreichend große Vergleichsgruppe, mit der Folge, dass Sie faktisch keinen Auskunftsanspruch mehr haben.“
Wie funktioniert der Auskunftsanspruch genau?
Gibt es einen Betriebsrat, kann er die Anfragen an die Personalabteilung weiterreichen - und zwar anonym. „Der Arbeitgeber erfährt also nicht, wer die Anfrage gestellt hat“, erklärt Althaus. Alternativ können Angestellte auch direkt zur Personalabteilung gehen, dann allerdings ohne den Schutz der Anonymisierung. Laut Bundesfamilienministerium können Angestellte den Auskunftsanspruch erst ab dem 6. Januar 2018 nutzen.