Für Teilzeitkräfte gelten Sonderregeln bei Überstunden

Hamburg (dpa/tmn) - Der Arbeitgeber kann von Teilzeitmitarbeitern nicht ohne weiteres verlangen, dass sie Überstunden machen. Dafür bedürfe es einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, erklärt der Arbeitsrechtler Knut-Olav Banke in Hamburg.

Mit dem Abschluss eines Teilzeitvertrags mache der Arbeitnehmer deutlich, dass er nur für die vereinbarte Zeit zur Verfügung steht. Daher gelte für Teilzeitkräfte eine Sonderregel, wenn es um Überstunden geht. Ist dieser Punkt nicht genau geregelt, müssten Überstunden nur in Notfällen geleistet werden, erklärt Banke in der Zeitschrift „Der Betriebsrat“. Als Notfall gelte aber nur ein unvorhersehbares Ereignis. Ein Beispiel hierfür sei, wenn verderbliche Ware wegen eines Verkehrsunfalls verspätet im Betrieb eintrifft. Fällt in der Firma lediglich mehr Arbeit durch eine verbesserte Auftragslage an, zählt das nicht.

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