„Freundschaftsdienste“ können den Job kosten

Mainz (dpa) - Wer einen „Freundschaftsdienst“ erfüllt, kann dabei seinen Job aufs Spiel setzen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Bestehe auch nur der Verdacht, ein Mitarbeiter sei bestechlich, weil er Leistungen von Menschen entgegennehme, deren Arbeit er eigentlich von Berufs wegen kontrollieren müsste, liege ein wichtiger Kündigungsgrund vor (Aktenzeichen: 11 Sa 447/10).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Dieser hatte die Aufgabe, Leistungen von Vertragspartnern seines Arbeitgebers zu überprüfen. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass ein solcher Vertragspartner für den Kläger unentgeltlich private Transportleistungen erbracht hatte, kündigte er ihm fristlos. Das LAG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Als unerheblich werteten die Richter, ob sich der aus dem Raum Ludwigshafen stammende Kläger bei seiner Kontrollarbeit tatsächlich beeinflussen ließ. Die von ihm als „Freundschaftsdienste“ bezeichneten Leistungen seien grundsätzlich geeignet, den Verdacht der Bestechlichkeit zu begründen. Dieser Vertrauensverlust sei ein ausreichender Kündigungsgrund, ohne dass zuvor eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre.

Der Mann arbeitete nach Gerichtsangaben als sogenannter Fachkalkulator. Seine Aufgabe: Er sollte unter anderem auf Baustellen nachzählen, ob die angegebene Liefermenge des Baumaterials korrekt war. Außerdem war er zuständig für Kostenrechnungen, die bei der Beschaffung technischer Leistungen im Rohrleitungsbau entstehen.

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