Dienstunfall muss zur Arbeitszeit geschehen sein

Neustadt/Berlin (dpa/tmn) - Ein Dienstunfall kann nur dann als solcher anerkannt werden, wenn er nachweislich während der Arbeitszeit geschehen ist. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden (Aktenzeichen: 6 K 542/10 NW).

Die Richter wiesen damit die Klage eines Polizeibeamten zurück, der von einer Zecke gebissen worden war. Grundsätzlich könne zwar auch ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt werden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin. Dies setze aber voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Zecke den Beamten während des Dienstes befallen hat. Im konkreten Fall konnte genau das aber nicht nachgewiesen werden.

Der Polizist hatte einen Autobahnparkplatz mit angrenzendem Waldstück nach Betäubungsmitteln durchsucht. Nach dem Einsatz stellte er fest, dass sich eine Zecke an seinem linken Oberschenkel festgebissen hatte. Diese ließ er umgehend vom Hausarzt entfernen. Seinen Antrag auf Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall lehnte sein Arbeitgeber aber ab. Denn es stehe nicht fest, dass die Zecke den Polizisten während des dienstlichen Einsatzes und nicht schon vorher in der Freizeit befallen hatte. Außerdem bestehe in seinem Fall kein berufsbedingt gesteigertes Zeckenbiss-Risiko.

Dieser Argumentation folgten auch die Richter des Verwaltungsgerichtes. Es sei bekannt, dass Zecken einige Zeit auf der Haut oder in der Kleidung bleiben könnten ohne zuzubeißen, befanden sie. Der Kläger habe eingeräumt, sich an den Tagen vor dem Einsatz auf der Terrasse des elterlichen Gartens aufgehalten zu haben. Er könne sich den Zeckenbiss also auch dort zugezogen haben.

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