Jahressteuergesetz Das Jahressteuergesetz 2019 – zahlreiche Änderungen für Arbeitnehmer

Im vergangenen Jahr haben Bundestag und Bundesrat das Jahressteuergesetz 2019 beschlossen. Der Gesetzentwurf hatte den offiziellen Titel „Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.

 Mit den neuen Gesetzen – Jahressteuergesetz 2019 und Bürokratieentlastungsgesetz III – will die Bundesregierung die Steuerbürger finanziell entlasten und die Aktenberge reduzieren.

Mit den neuen Gesetzen – Jahressteuergesetz 2019 und Bürokratieentlastungsgesetz III – will die Bundesregierung die Steuerbürger finanziell entlasten und die Aktenberge reduzieren.

Foto: Pixabay

Doch die Inhalte des neuen Gesetzes gehen weit über die geplante „Förderung der Elektromobilität“ hinaus, weshalb es in Jahressteuergesetz 2019 umbenannt wurde. Es ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz ergeben sich zahlreiche Änderungen im Lohnsteuerrecht, die unter anderem das Reisekostenrecht betreffen.

Der Verpflegungsmehraufwand bei auswärtigen Tätigkeiten steigt

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand bei auswärtigen Tätigkeiten steigen. Bei eintägigen auswärtigen Tätigkeiten ohne Übernachtung gelten 2019 weiterhin die Pauschalen wie bisher. Rückwirkend hat sich also nichts geändert. Die Neuerungen gelten für das Jahr 2020. Bisher konnten Arbeitnehmer, die mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte abwesend waren, pauschal 12 Euro pro Kalendertag geltend machen, so ist es im Einkommensteuergesetz unter § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 geregelt. Ist der Arbeitnehmer 24 Stunden oder länger abwesend, gelten pauschal 24 Euro. Diese kann entweder der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen oder der Arbeitnehmer macht sie in seiner Jahressteuererklärung geltend, so geregelt unter § 9 Abs 4a Satz 3 Nr. 1 im Einkommensteuergesetz. Handelt es sich um eine mehrtägige Tätigkeit, kann der Arbeitnehmer für die Tage von An- und Abreise die Pauschale von 12 Euro bei seiner Reisekostenabrechnung ansetzen (siehe dazu § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz)

Neue Pauschalen für das Steuerjahr 2020

 Durch die neuen Regelungen haben Arbeitnehmer, die beruflich viel verreisen müssen und dadurch einen erheblichen Mehraufwand haben, am Ende etwas mehr Geld in der Tasche.

Durch die neuen Regelungen haben Arbeitnehmer, die beruflich viel verreisen müssen und dadurch einen erheblichen Mehraufwand haben, am Ende etwas mehr Geld in der Tasche.

Foto: Pixabay

Für 2020 hat der Gesetzgeber Änderungen beschlossen, die die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand betreffen. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden oder länger steigt die Pauschale von derzeit 24 auf 28 Euro. Handelt es sich um eine eintägige Abwesenheit, die länger als acht Stunden andauert, oder den An- beziehungsweise Abreisetag einer Abwesenheit über mehrere Tage, steigt die Pauschale von 12 auf 14 Euro.

Weitere Änderungen betreffen Kürzungen dieser Verpflegungspauschalen, wenn der Arbeitnehmer nicht selbst für die Kosten einer Mahlzeit aufkommen muss. Das Gesetz sieht dabei eine tageweise Kürzung der Verpflegungspauschale vor. Es gelten folgende Regelungen:

  • Zahlt der Arbeitgeber oder ein Dritter das Frühstück, erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent bei der Tagespauschale.
  • Übernimmt der Arbeitgeber oder ein Dritter die Kosten für Mittag- oder Abendessen, erfolgt eine Kürzung um jeweils 40 Prozent.

Durch die höheren Pauschalbeträge ab 1. Januar 2020 erhöhen sich automatisch auch die Kürzungsbeträge, wenn Arbeitnehmer auswärts tätig sind. Der Kürzungsbetrag für das Frühstück beträgt 5,60 Euro und für Mittag- oder Abendessen jeweils 11,20 Euro. Diese Regelungen gelten nur für die Arbeitgeberbewirtung im Inland.

Beispielrechnung für eine mehrtägige berufsbedingte Reise

Die Mitarbeiterin im Kundenservice Frau Kringel besucht einen Kunden und muss zweimal übernachten. Tag 1 ist der Anreisetag, für den sie eine Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand von 14 Euro erhält. Für die Tage 2 und 3 erhält sie 28 Euro, weil sie 24 Stunden abwesend ist. Tag 4 ist der Abreisetag, für den sie nochmals 14 Euro erhält. Insgesamt kann Frau Kringel bei dieser beruflich veranlassten Reise im Inland 84 Euro für die Verpflegung geltend machen.

Zahlt der Kunde jeweils das Mittagessen, muss Frau Kringel zweimal 11,20 Euro, also 22,40 Euro abziehen und es verbleiben noch 61,60 Euro. Zahlt der Arbeitgeber an den Tagen 2 und 3 das Frühstück im Hotel, sind weitere 11,20 Euro (zweimal 20 Prozent Abzug für das Frühstück) abzuziehen und Frau Kringel kann noch eine Pauschale von 50,40 Euro für diese Geschäftsreise geltend machen.

Berufskraftfahrer erhalten eine zusätzliche Pauschale

Um die Steuerbelastung zu senken, bekommen Berufskraftfahrer oder Arbeitnehmer, die ihren Beruf hauptsächlich auf Kraftfahrzeugen ausüben, ab 2020 eine zusätzliche Pauschale für Werbungskosten. Für jede durch die Tätigkeit bedingte Übernachtung im Kraftfahrzeug gelten pauschal 8 Euro. Liegt der tatsächliche Aufwand höher, kann der Arbeitnehmer diesen mit den entsprechenden Belegen geltend machen.

Was bedeutet eigentlich Verpflegungsmehraufwand? Der Verpflegungsmehraufwand heißt auch Reisekostenpauschale oder Spesen. Dieses Geld soll den Arbeitnehmern, die berufsbedingt verreisen müssen, die Verpflegung unterwegs vergünstigen. Normalerweise ist es so, dass unterwegs das Leben teurer ist als zu Hause. Der Arbeitnehmer geht öfter in Restaurants essen und kann sich kein selbst zubereitetes Essen von zu Hause mitbringen.

 Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand erstattet entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer macht sie im Nachhinein mit seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand erstattet entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer macht sie im Nachhinein mit seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Foto: Pixabay

Weitere Änderungen die aufgrund des BEG III ab 2020 gelten

Das BEG III, das Bürokratieentlastungsgesetz III, ist ebenfalls ab dem 1. Januar 2020 in Kraft und betrifft weitere steuerliche Änderungen.

  • Bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung steigt die lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze von bisher 62 Euro auf 100 Euro.
  • Bei kurzfristiger Beschäftigung steigt die Lohnsteuerpauschalierung pro Arbeitstag von 72 auf 120 Euro an. Zusätzlich steigt der durchschnittliche pauschalierungsfähige Stundenlohn von 12 Euro auf 15 Euro an.
  • Bisher mussten Gründer jeden Monat ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt einreichen. Mit dem neuen Gesetz genügt eine vierteljährliche Vorlage der Zahlen. Diese Regelung gilt für alle Gründer, deren zu zahlende Umsatzsteuer 7500 Euro im Jahr aller Voraussicht nach nicht überschreitet. Darüber hinaus ist diese Regelung zeitlich befristet und gilt für die Steuerzeiträume 2021 bis 2026.
  • Der Höchstbetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung steigt ebenfalls, von 500 auf 600 Euro.
  • So steigt die umsatzsteuerliche Grenze für Kleinunternehmer von bisher 17.500 Euro auf 22.000 Euro Umsatz im Vorjahr an.
  • Will ein Arbeitnehmer einen Teilzeitwunsch äußern, gilt nach den neuen Regelungen die Textform, Schriftform ist nicht mehr vorgeschrieben.
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort