Bei Kündigung Schulungskosten selber zahlen

Erfurt (dpa) - Kündigt ein Beschäftigter vor Abschluss einer Weiterbildung, kann er dafür von seinem Arbeitgeber zur Kasse gebeten werden. Die Fortbildungskosten sind auch dann zurückzuzahlen, wenn die Weiterbildung zeitlich gestaffelt ist.

So entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (3 AZR 621/08) in einem entsprechendem Urteil. Die obersten Arbeitsrichter ließen allerdings offen, wie lang die zeitliche Abstände zwischen den Fortbildungskursen sein dürfen. Damit hatte ein Sparkassen-Zweckverband aus Bayern mit seiner Klage gegen einen Bankkaufmann Erfolg.

Der Mitarbeiter hatte in einem Zeitraum von acht Monaten zwei jeweils fünfwöchige Studiengänge absolviert und vor Beginn des dritten Kurses gekündigt. Damit habe der Arbeitgeber Anspruch auf die vereinbarte Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des vom Sparkassen- und Giroverband vorgegebenen Studiengangs werde der Beschäftigte nicht unangemessen benachteiligt, hieß es.

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