Arbeitsunfall zuhause Auch Rückweg im Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert

Schwerin/Berlin · Wer sich auf dem Heimweg von der Arbeit verletzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch was gilt, wenn der Schreibtisch in der eigenen Wohnung steht?

Treppensturz im Homeoffice: Verletzten Arbeitnehmer sich auf dem Rückweg vom Arbeitszimmer in die Wohnräume, kann das auch nach dem Ende der Arbeitszeit ein Arbeitsunfall sein.

Treppensturz im Homeoffice: Verletzten Arbeitnehmer sich auf dem Rückweg vom Arbeitszimmer in die Wohnräume, kann das auch nach dem Ende der Arbeitszeit ein Arbeitsunfall sein.

Foto: Laura Ludwig/dpa-tmn

Auch im Homeoffice kann der Rückweg nach dem Ende einer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Schwerin (AZ: S 16 U 49/22) hervor. Er gilt dann als mitversicherter Betriebsweg.

Im konkreten Fall, auf den der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist, verletzte sich eine Arbeitnehmerin, die an zwei von fünf Arbeitstagen im Homeoffice arbeitete, auf dem Weg von ihrem Arbeitszimmer im Obergeschoss in den Wohnbereich im Untergeschoss. Die Beschäftigte hatte sich zuvor digital ausgestempelt und ihren Rechner heruntergefahren sowie unter anderem den Büroschlüssel und ihre Notizen für den nächsten Arbeitstag in der Dienststelle mitgenommen.

Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall allerdings auch im Widerspruchsverfahren ab: Die versicherte Tätigkeit sei mit dem Abmelden und Herunterfahren des Rechners beendet worden, so die Begründung. Es handle sich bei dem Sturz auf der Innentreppe auch nicht um einen versicherten Wegeunfall, denn der Arbeitsweg beginne und ende mit dem Durchschreiten der Außenhaustür. Die Verunfallte hatte das Haus jedoch gar nicht verlassen.

Hin- und Rückweg sind versichert

Das Sozialgericht sah die Sache deshalb anders - und gab der Klägerin Recht: Diese sei auf dem Weg von ihrem Homeoffice-Arbeitsplatz in den Wohnbereich versichert gewesen.

Die Begründung: Der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice sei gesetzlich geregelt worden. Danach bestehe im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit in gleichem Umfang Versicherungsschutz wie bei Ausübung der Tätigkeit im Büro.

Das Bundessozialgericht habe zudem bereits 2021 entschieden, dass der erstmalige morgendliche Weg aus den Privaträumen in das häusliche Arbeitszimmer zum (alleinigen) Zweck der Arbeitsaufnahme ein Betriebsweg sei (Az.: B 2 U 4/21 R). Daher müsse dies auch beim Hinabsteigen der Innentreppe auf dem Rückweg gelten, so das Gericht.

© dpa-infocom, dpa:230525-99-824966/2

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort