Arbeitgeber muss ärztlich verordnete Arbeitsmittel zahlen

Dortmund (dpa/tmn) - Es fängt bei der Spezial-Maus an und geht bis zu ergonomisch geformten Schreibtischstühlen. Wenn ein Arzt die Notwendigkeit feststellt, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für seine Mitarbeiter auf eigene Kosten umrüsten.

Wenn es die Gesundheit erfordert, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf spezielle Arbeitsmittel. Dazu können beispielsweise vertikale Mäuse, Bildschirmbrillen oder höhenverstellbare Tische gehören, an denen im Stehen gearbeitet werden kann. „Die Kosten für die Arbeitsmittel liegen grundsätzlich beim Arbeitgeber“, erklärt Jörg Feldmann von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Allerdings darf der Arbeitnehmer nicht selbst lospreschen und seine Einkäufe dem Arbeitgeber erst im Anschluss in Rechnung stellen.

Wenn gesundheitliche Probleme vorliegen, geht der Weg stattdessen über den Betriebsarzt des Unternehmens. Durch Gespräche, Untersuchungen oder die sogenannte Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes könne er ermitteln, ob sich die Gesundheit des Mitarbeiters durch spezielle Arbeitsmittel verbessern lasse, so Feldmann. Verordne der Betriebsarzt dann zum Beispiel eine Bildschirmbrille, sei der Arbeitgeber in der Pflicht. „Für ihn ist es ja letztlich auch sinnvoll, einen gesunden und motivierten Mitarbeiter zu haben“, sagt Feldmann.

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