Trotz Teilhabestärkungsgesetz : Arbeitgeber darf Assistenzhund am Arbeitsplatz verbieten
Mainz Beschäftigte mit Behinderung dürfen ihren Assistenzhund laut Gesetz mitbringen - selbst wenn Hunde sonst am Arbeitsplatz verboten sind. Doch gilt das immer und für jeden Assistenzhund?
Arbeitgeber dürfen entscheiden, ob Hunde mit zur Arbeit gebracht werden. Das gilt auch für nach dem die nach dem Teilhabestärkungsgesetz erlaubte Assistenzhunde, wenn andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich von diesen bedroht fühlen. Dies zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz (2 Sa 490/21), auf die das Fachportal „ Haufe.de“ verweist.
Im konkreten Fall hatte eine Angestellte, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, geklagt, weil der Arbeitgeber ihr das Mitbringen ihres Assistenzhundes untersagte. Dieser sei gefährlich und habe „die betrieblichen Abläufe nachhaltig gestört“, so der Arbeitgeber. Zudem stellte der Arbeitgeber die Assistenzhundeeigenschaft des Tiers infrage.
Hundehalter ist für störungsfreies Arbeiten verantwortlich
Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht und lehnte die Klage der Frau ab. Der Grund: Bei der Beurteilung des Tieres komme es nicht darauf an, ob der Hund objektiv gefährlich sei, so das Gericht. Entscheidend sei, dass Kolleginnen und Kollegen den Hund als bedrohlich empfinden und Arbeitsabläufe beeinträchtigt würden.