Alkoholkrank: Kündigung nicht ohne weiteres

Mainz (dpa) - Ein Arbeitgeber darf einen alkoholkranken Mitarbeiter nicht ohne weiteres entlassen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag (28. Juni) bekanntgewordenen Urteil.

Vor einer Kündigung müsse der alkoholkranke Angestellte die Möglichkeit bekommen, eine Entziehungskur zu machen. Erst wenn der Mitarbeiter diese Chance ungenutzt lasse, komme eine Entlassung oder Änderungskündigung infrage (Aktenzeichen: 10 Sa 419/10).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Krankenschwester statt. Die Frau ist nach eigenen Angaben alkoholkrank. Nachdem es mehrere unliebsamen Zwischenfälle gab, kündigte der Arbeitgeber ihr fristlos, bot der Klägerin jedoch zugleich eine schlechter bezahlte Stelle an.

Die Richter waren der Meinung, der Arbeitgeber habe voreilig gehandelt. Denn Alkoholsucht sei nicht wie ein vorwerfbares Fehlverhalten, sondern wie eine Krankheit zu werten. Für den Arbeitgeber bedeute dies, dass er dem Mitarbeiter vor der Kündigung eine Chance auf Behandlung geben muss.

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