Absage wegen Kind im Lebenslauf ist Diskriminierung

Hamm (dpa/tmn) - Bekommt eine Frau eine Stelle nicht, weil sie ein schulpflichtiges Kind hat, kann sie dagegen vorgehen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet eine solche Diskriminierung. Das meint auch das Landesarbeitsgericht Hamm.

Bekommen Jobsuchende eine Stelle nur deshalb nicht, weil sie ein schulpflichtiges Kind haben, ist das unzulässig. Es liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor - Bewerbern steht dann eine Entschädigungszahlung zu. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (Az.: 11 Sa 335/13). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.

In dem verhandelten Fall bewarb sich eine Frau bei einem Radiosender als Buchhalterin. Sie bekam eine Absage. Mit dem Schreiben kamen auch ihre Bewerbungsunterlagen zurück. Im Lebenslauf war neben ihrer Angabe „verheiratet, ein Kind“ handschriftlich ergänzt, dass das Kind sieben Jahre alt ist. Diese Angabe war unterstrichen worden. Die Bewerberin sah darin eine Diskriminierung ihres Geschlechts - und erhob Klage.

Mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht sprach der Frau in zweiter Instanz 3000 Euro Entschädigung zu. Die Richter sahen in der Ablehnung eine mittelbare Diskriminierung wegen ihres Geschlechts. Da nach wie vor Frauen die Kinderbetreuung häufiger übernehmen als Männer, sei die Frau mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Der handschriftliche Vermerk auf dem Lebenslauf lege nahe, dass die Bewerberin auch deshalb abgelehnt wurde, weil sie ein siebenjähriges Kind betreuen muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - in nächster Instanz entscheidet das Bundesarbeitsgericht.

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