Abmahnung nach „beschissenem Wochenende“ zulässig

Mainz (dpa) - Wer einem Vorgesetzten ein „beschissenes Wochenende“ wünscht, darf abgemahnt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, ob die darin liegende Beleidigung auch strafrechtlich relevant ist. Denn zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters gehöre es, respektvoll mit Kollegen umzugehen. (Aktenzeichen: 3 Sa 150/11). Das Gericht hob mit seinem jetzt bekannt gewordenen Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz auf und wies die Klage eines Betriebsratsvorsitzenden ab. Der Kläger hatte verlangt, dass mehrere Abmahnungen aus seiner Personalakte entfernt werden sollten. Die Abmahnungen hatte er sich unter anderem eingehandelt, weil er zwei Vorgesetzten sinngemäß ein „beschissenes Wochenende“ gewünscht hatte. Anders als das Arbeitsgericht sah das LAG darin eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Als unerheblich wertete das Gericht, dass zwischen den Beteiligten eine „angespannte Situation“ bestand.

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