Anspruch auf Urlaub auch ohne Arbeit

EU-Gericht zum Fall einer langen Krankheit.

Luxemburg. Auch wer wegen Krankheit nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Jahresurlaub. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg festgestellt. Der Anspruch auf einen mindestens vierwöchigen bezahlten Jahresurlaub dürfe nicht von einer effektiven Mindestarbeitszeit pro Jahr abhängig gemacht werden. Der Urlaubsanspruch sei „ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“ der EU, von dem nicht abgewichen werden dürfe.

Das höchste EU-Gericht war von einem französischen Berufungsgericht angerufen worden. Es ging um eine Frau, die nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit gut ein Jahr krankgeschrieben war. Sie hatte auf eine Abgeltung von 22,5 Kalendertagen Urlaub in Höhe von 1970 Euro geklagt. Dies war zunächst abgelehnt worden, weil im französischen Gesetz ein Wegeunfall nicht ausdrücklich als Arbeitsunfall aufgeführt ist und weil der Urlaubsanspruch an eine effektive Arbeitszeit von mindestens einem Monat pro Jahr gebunden war. Der EuGH entschied, die EU-Staaten dürften den Urlaubsanspruch „nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen“. dpa

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