Entwurf vom Arbeitsminister Welche Corona-Regeln sich ab dem 20. März bei der Arbeit ändern könnten

Berlin · Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat einen Vorschlag gemacht, welche Corona-Regeln sich ab dem 20. März für Arbeitnehmer ändern könnten.

 Hubertus Heil hat seinen Entwurf für die Corona-Regeln nach dem 20. März vorgestellt.

Hubertus Heil hat seinen Entwurf für die Corona-Regeln nach dem 20. März vorgestellt.

Foto: dpa/Britta Pedersen

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat einen Entwurf für die Arbeitsschutzverordnung erstellt, die am 20. März in Kraft treten soll, wenn nach bisherigen Plänen alle tiefgreifenderen Corona-Schutzmaßnahmen entfallen sollen. Am Arbeitsplatz soll demnach weiterhin die AHA+L-Regel gelten - also Abstand, Hygiene, Maske und Lüften, wie aus dem AFP vorliegenden Entwurf hervorgeht. Auslaufen soll die neue Verordnung aber bereits am 25. Mai. "Business Insider" hatte zuerst über den Entwurf berichtet.

"Trotz des sich abzeichnenden stetigen Rückgangs des Infektionsschutzgeschehens werden die Infektionszahlen noch für einen relevanten Zeitraum bedenklich hoch bleiben", heißt es in dem Entwurf. Zudem bestehe weiterhin das Risiko, im Nachgang zu einer Covid-19-Infektion an Long-Covid zu erkranken. Daher müssten für einen Übergangszeitraum in allen Lebensbereichen weiterhin bestimmte Basisschutzmaßnahmen getroffen werden, um die erzielten Erfolge nicht zu gefährden.

Die AHA+L-Regel besagt, dass Beschäftigte weiterhin eine Maske tragen sollen, wenn Innenräume von mehreren Menschen genutzt werden - im Entwurf heißt es konkret: "medizinische Maske". Zudem sollen Beschäftigte einen Abstand von 1,50 Metern zu anderen einhalten. Außerdem soll regelmäßig gelüftet werden.

Betriebe sollen demnach Homeoffice weiter in Erwägung ziehen, "wenn zum Beispiel in Großraumbüros die Gefahr einer raschen Infektionsausbreitung in größeren Beschäftigtengruppen besteht". Die Arbeitgeber bleiben demnach verpflichtet, allen Mitarbeitern, die im Büro arbeiten, zweimal pro Woche ein Testangebot zur Verfügung zu stellen. Die Masken müssen ebenfalls vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, wenn Beschäftigte durch "technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" geschützt würden und Masken daher erforderlich seien.

ilo/jp

(AFP)
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