Bundesgerichtshof Muss Arzt für Verlängerung des Lebens zahlen?

Karlsruhe · Im Zweifel für das Leben oder nur eine leidvolle „Herauszögerung des Sterbens“? Der Bundesgerichtshof muss entscheiden, ob ein Arzt in die Pflicht genommen werden darf, weil er einen Patienten (zu lange) am Leben gehalten hat.

 Mit einer Sondenernährung kann das Sterben oftmals um Jahre hinausgezögert werden.

Mit einer Sondenernährung kann das Sterben oftmals um Jahre hinausgezögert werden.

Foto: imago/imagebroker/imageBROKER/Jan Tepass

Muss ein Arzt Schmerzensgeld und Schadensersatz bezahlen, weil er einen Patienten am Leben hielt? Diese Frage wird der Bundesgerichtshof in den nächsten Wochen entscheiden. Nach der Verhandlung am Dienstag wollten die höchsten Zivilrichter noch kein Urteil fällen. Der Fall ist menschlich erschütternd und rechtlich heikel.

Als er im Jahr 2011 im Alter von 82 Jahren verstarb, da hatte der Mann bereits ein langes Leiden hinter sich. Seit 2003 war er in einem fortgeschrittenen Demenzstadium und konnte sich auch nicht mehr selbstständig fortbewegen. 2006 wurde ihm wegen Mangelernährung und Austrocknung eine PEG-Sonde angelegt. Durch diesen durch die Bauchdecke gelegten Zugang wurde er bis zu seinem Tod künstlich ernährt. Vorangegangen war eine lange weitere Krankengeschichte.

Sondenernährung nur eine „Herauszögerung des Sterbens“

Spätestens ab Anfang 2010, so argumentiert der Sohn des Verstorbenen, sei die künstliche Ernährung seines Vaters nicht mehr medizinisch indiziert gewesen. Sie habe nur zu einer sinnlosen Verlängerung der mit den Krankheiten einhergehenden Leiden und Schmerzen geführt, ohne dass Aussicht auf Besserung des Zustands bestanden habe. Die Behandlung sei lediglich eine Herauszögerung des Sterbens gewesen. Daher sei der Arzt verpflichtet gewesen, das Sterben seines Vater durch Beendigung aller nur lebensverlängernden therapeutischen Maßnahmen zuzulassen. Die dennoch erfolgte Fortsetzung der künstlichen Ernährung per PEG-Sonde sei eine fortgesetzte Körperverletzung gewesen, der Patient habe daher einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 100 000 Euro gegen den Arzt gehabt. Und dieser Anspruch sei auf den Sohn als dessen Erben übergegangen. Außerdem macht der Sohn 52 000 Euro Schadensersatz für die Kosten von Behandlung und Pflege geltend.

Der Arzt wies die Vorwürfe zurück. Er habe nach dem Grundsatz „in dubio pro vita“, im Zweifel für das Leben, gehandelt und daher die Sondenernährung fortgesetzt. Doch das Oberlandesgericht (OLG) München sah das in seinem Urteil, über dessen Bestand der Bundesgerichtshof demnächst urteilen muss, anders. Auch eine Lebensverlängerung und die damit verbundenen Leiden könnten für einen Patienten durchaus einen Schaden im rechtlichen Sinne darstellen, urteilten die Münchner Richter. Schließlich sei auch die Ernährung per Magensonde und die mit ihrer Hilfe durchgeführte lebenserhaltende künstliche Ernährung ein fortdauernder einwilligungsbedürftiger Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten. Mit anderen Worten: eine Körperverletzung. Die Sondenernährung sei ein widernatürlicher Eingriff in den normalen Verlauf des Lebens, zu dem auch das Sterben gehöre.

Das heißt freilich nicht, dass sich jede Sondenernährung verbietet. Schließlich wird sie hunderttausendfach in Krankenhäusern vorgenommen. Dies bedarf aber jeweils der Einwilligung des Patienten. Und wenn dieser selbst nicht mehr zur Abgabe einer solchen Einwilligung in der Lage ist, muss auf eine früher von ihm abgegebene Patientenverfügung beziehungsweise die Erklärung eines Betreuers des Patienten zurückgegriffen werden.

Eine Patientenverfügung
gab es nicht

Eine Patientenverfügung hatte der Patient in diesem Fall allerdings nicht formuliert. Und sein Betreuer, so hatte das Oberlandesgericht München festgestellt, sei von dem Arzt nicht ordnungsgemäß über die Entscheidung zum Pro und Kontra zur Fortsetzung der lebenserhaltenden Maßnahmen aufgeklärt worden. Jedenfalls habe der Arzt eine solche Aufklärung nicht nachweisen können.

Die OLG-Richter hatten in ihrem Urteil betont, dass es hier nicht darum gehe, das Leben eines schwerkranken Patienten als „unwert“ zu qualifizieren. Sondern es gehe um die Frage, ob die Fortsetzung der Sondenernährung oder aber das Zulassen des Sterbens seinem Wohl besser diene.

Ob auch der Bundesgerichtshof dieser Argumentation folgen wird, ist noch offen. Eine gewisse Skepsis war aber zu spüren, als die Senatsvorsitzende Vera von Pentz in der Gerichtsverhandlung am Dienstag sagte, ein Urteil über den Wert eines Lebens verbiete sich. Nur jeder Einzelne für sich könne entscheiden, wann er nicht mehr weiterleben wolle. Sie wies auch darauf hin, dass der Sohn zu Lebzeiten des Vaters die Möglichkeit gehabt hätte, beim Betreuungsgericht eine Prüfung des Falls zu beantragen. Die Richter wollen sich nun eingehend beraten. Und ihre Entscheidung in dieser auch für  andere Fälle weitreichenden Frage demnächst verkünden.

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