Politik : Wer Flüchtlingen hilft, soll für sie haften — oder nicht?
Das Oberverwaltungsgericht Münster entscheidet, ob sich Behörden von ihnen gezahlte Sozialleistungen zurückholen können.
Düsseldorf. Wer bürgt, wird gewürgt — sagt der Volksmund. In diesem Fall sind die Gewürgten diejenigen, die sich für Flüchtlinge verbürgt hatten und nun bezahlen sollen. Zwar kann das NRW-Integrationsministerium nicht sagen, wie viele Fälle dieser Art es gibt. Doch immer wieder werden sie bekannt — die Konstellationen, dass Menschen zur Kasse gebeten, werden, weil sie eine Verpflichtungserklärung für Flüchtlinge abgegeben hatten. Und dann zur Erstattung von Sozialleistungen aufgefordert werden, die den Flüchtlingen gewährt worden waren. Am Freitag wird dazu das Oberverwaltungsgericht Münster ein wichtiges Urteil fällen.
In einem der zur Entscheidung stehenden Fälle hatte sich ein Mann gegenüber dem Leverkusener Ausländeramt verpflichtet, für den Lebensunterhalt zweier Syrer aufzukommen. Er sollte 1706,55 Euro an das Jobcenter zahlen, das dieses für Sozialleistungen an die Syrer ausgegeben hatte. Dagegen wehrte er sich, verlor aber vor dem Verwaltungsgericht Köln. Dessen Urteil ficht er nun in Münster an.
In diesem wie in anderen Fällen geht es um die grundsätzliche Frage: Auch wenn sich Menschen zum Einstehen für die Flüchtlinge verbürgt haben — wie lange soll das eigentlich gelten? Bis der Flüchtling irgendwann ausreist? Oder nur so lange, bis er behördlich einen Aufenthaltsstatus bescheinigt bekommt? In dem behördlich verwendeten Vordruck für die Verpflichtungserklärung heißt es, dass die Dauer der Verpflichtung „bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ gilt.