„Racial Profiling“ : Urteil: Personenkontrolle wegen Hautfarbe war rechtswidrig
Münster (dpa) - Ausweiskontrollen der Polizei wegen der dunklen Hautfarbe der Betroffenen sind ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz.
Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden. Damit gab das Gericht einem Kläger aus Witten Recht. Der heute 43 Jahre alte Mann war im November 2013 im Bochumer Hauptbahnhof von zwei Bundespolizisten kontrolliert worden. Die Beamten hatten als Begründung sein auffälliges Verhalten und die dunkle Hautfarbe genannt.
So soll sich der Kläger eine Kapuze ins Gesicht gezogen haben, um von den Beamten nicht erkannt zu werden. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage des Mannes in der ersten Instanz noch abgewiesen. Das OVG in Münster kippte diese Entscheidung.
Der 5. Senat des Gerichts betonte in seiner mündlichen Urteilsbegründung, dass Polizeibeamte nur dann auch die Hautfarbe als Anknüpfungspunkt für eine Kontrolle auswählen dürfen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen. Der Rechtsvertreter der Polizei konnte allerdings im Verfahren keine überzeugenden Kriminalitätsstatistiken für den Hauptbahnhof Bochum vorlegen. Danach gingen ein Großteil der registrierten Straftaten auf das Konto von Deutschen.
Die Vorsitzende Richterin und Präsidentin des OVG, Ricarda Brandts, zeigte sich in der mündlichen Verhandlung überrascht. „Die bloße Behauptung, dass zum Großteil Nordafrikaner für Eigentumsdelikte verantwortlich sind, reicht nicht. Die Behörde hat eine erhöhte Darlegungslast“, sagte Brandts. Auch habe es sich nicht um eine illegale Einreise handeln können. „Der Kläger hat den Bahnhof ja von außen betreten. Das haben die Beamten ja gesehen“, sagte die Vorsitzende Richterin.
Das OVG betonte, dass die Polizei in gut begründeten Fällen wie bei Kriminalitätsschwerpunkten das sogenannte Racial Profiling anwenden darf: „Die Polizei muss hierfür einzelfallbezogen vortragen, dass Personen, die ein solches Merkmal aufweisen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung treten.“ Dann sei die Auswahl auch nach Hautfarbe für die effektive Kriminalitätsbekämpfung möglich.