Gericht: Auch im Raucherclub gilt das Rauchverbot

Münster/Köln (dpa). Gaststätten, die sich als Raucherclubs bezeichnen, sind nicht automatisch vom gesetzlichen Rauchverbot befreit. Das Oberverwaltungsgericht Münster habe per Eilbeschluss ein Rauchverbot für eine Kölner Gaststätte bestätigt, teilte das Gericht am Mittwoch mit.

Das Nichtraucherschutzgesetz des Landes lasse zwar Ausnahmen vom Rauchverbot zu, zum Beispiel für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren sei. Es reiche aber nicht, die Gaststätte einfach zum Raucherclub zu erklären, hieß es.

Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag der Gastwirtin gegen das von der Stadt verhängte Rauchverbot abgelehnt. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das am Verwaltungsgericht Köln (Az.: 7 K 4824/10) anhängig ist, steht noch aus.

Wenn eine ganze Gaststätte zum Raucherclub erklärt werde, sei das als „unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten“, begründete das OVG den Beschluss. Ausnahmen seien zum Beispiel geschlossene Gesellschaften. „Darüber hinaus ist es aber nicht möglich, eine ganze Gaststätte zu einem Raucherlokal zu erklären“, sagte ein Sprecher.

Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar. Das Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen gilt seit 2008. Seitdem darf in öffentlichen Gebäuden nicht mehr geraucht werden. In der Gastronomie gibt es jedoch zahlreiche Schlupflöcher. In Ein-Raum-Gaststätten etwa, die nicht größer als 75 Quadratmeter sind, darf weiter gequalmt werden.

Auch Raucher-Clubs sind seitdem erlaubt. Laut einer Studie des Deutschen Krebsforschungszentrum (DKFZ) wird in jeder dritten Gaststätte in Nordrhein-Westfalen trotz des Nichtraucherschutzgesetzes weiter geraucht. Die Landesregierung hatte bereits angekündigt, bestehende Lücken im Gesetz schließen zu wollen, etwa bei den Sonderregelungen für Raucherclubs.

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