Karlsruhe nimmt sich im NPD-Verbotsverfahren Inhalte vor

Karlsruhe (dpa) - Das NPD-Verbotsverfahren ist einen wichtigen Schritt weiter: Es scheitert diesmal nicht von vornherein an Informanten des Verfassungsschutzes in der rechtsextremen Partei. Das Bundesverfassungsgericht sehe in diesem Punkt nach gründlicher Prüfung keine Verfahrenshindernisse.

Karlsruhe nimmt sich im NPD-Verbotsverfahren Inhalte vor
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Das gab Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle zum Auftakt des zweiten Verhandlungstags in Karlsruhe bekannt (Az. 2 BvB 1/13). mDamit war der Weg frei, um im zweiten Schritt unter die Lupe zu nehmen, ob die rund 5200 Mitglieder starke Partei in ihren Inhalten und ihrem Auftreten verfassungswidrig ist. In der Verhandlung wurde schnell deutlich, dass hier die eigentlichen Schwierigkeiten warten. Die acht Richter des zuständigen Zweiten Senats hinterfragten kritisch, ob ein Verbot wirklich gerechtfertigt wäre. So warf etwa der Berichterstatter für das NPD-Verfahren, der Richter Peter Müller, ein, dass es dafür „schon ziemlich dick kommen muss“.

Trotz der komplexen Fragen will das Gericht nach Voßkuhles Worten die Verhandlung mit dem dritten Tag an diesem Donnerstag zum Abschluss bringen. Der Senat räumte der NPD aber sechs Wochen Zeit ein, um neue Aspekte vorzubringen. Das machte NPD-Anwalt Peter Richter dann umgehend. Er überreichte dem Gericht und dem Vertreter der Bundesländer je einen dicken Aktenordner. Voßkuhle kommentierte: „Im Protokoll wird jetzt vermerkt: Allgemeine Heiterkeit.“ Bis zu einem Urteil dürften noch Monate vergehen. Bei einem Verbot müsste die Partei sich auflösen.

Das Grundgesetz setzt einem so drastischen Eingriff in den demokratischen Prozess wie einem Parteiverbot enge Schranken. Das Verbreiten verfassungsfeindlicher Ideen allein reicht nicht aus. Das Bundesverfassungsgericht war beim letzten Parteiverbot in den 50er Jahren davon ausgegangen, dass eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der demokratischen Grundordnung dazukommen muss.

Nun stehen die Karlsruher Richter vor der Herausforderung, diese Kriterien für die heutige Zeit weiterzuentwickeln. Ein Verbot müsste inzwischen auch vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof Bestand haben. Nach dessen Rechtsprechung muss ein Parteiverbot zum Schutz der demokratischen Ordnung auch wirklich notwendig sein.

Für den Bundesrat, der den Verbotsantrag gestellt hat, führte der Verfahrensbevollmächtigte Christoph Möllers etwa ins Feld, dass die NPD politische Gegner gezielt einschüchtere, indem sie vor deren Häusern aufmarschiere. Aber komme dort nicht einfach der Staat seinen Schutzpflichten nicht ausreichend nach?, hakte Richter Herbert Landau ein. Voßkuhle warf die Frage auf, ob man nicht manche Zumutungen ertragen müsse, „weil sie das Salz in der Suppe der Demokratie sind“.

Das Gericht hörte und befragte am Nachmittag mehrere Experten, darunter Politikwissenschaftler. Ihre Ansichten über die Bedeutung und die Gefährlichkeit der NPD gingen dabei weit auseinander.

Bundesregierung und Bundestag haben sich dem Verbotsantrag nicht angeschlossen. Ein erster Anlauf war 2003 in einem Fiasko für die Politik geendet, weil im Verfahren ans Licht kam, dass die Partei bis in die Spitze hinein mit sogenannten V-Leuten durchsetzt war.

Diesmal hatten die Bundesländer vorgesorgt und im vergangenen Jahr auf Bitten des Gerichts noch einmal umfangreich dokumentiert, dass alle V-Leute rechtzeitig vor Beginn des Verfahrens „abgeschaltet“ waren. NPD-Anwalt Peter Richter hatte am Dienstag versucht, Überwachungs- und Anwerbeversuche jüngeren Datums nachzuweisen. Das Gericht sieht die vorgetragenen Fälle aber nicht als relevant an.

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