Karlsruhe: Demonstrationsrecht gilt auch im Flughafen

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat die Demonstrationsfreiheit gestärkt. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gelte auch im Frankfurter Flughafen, entschied das Gericht in einem am Dienstag verkündeten Urteil.

Auch privatrechtliche Unternehmen wie der Flughafenbetreiber Fraport AG seien an die Grundrechte gebunden, wenn sie mehrheitlich der öffentlichen Hand gehörten.

Einschränkungen seien jedoch zulässig, soweit es für die „Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs“ notwendig sei. Die Entscheidung betrifft alle öffentlich zugänglichen Flächen wie etwa Bahnhöfe, wenn der Betreiber vom Staat kontrolliert wird. Ob auch rein private Einkaufszentren erfasst sind, ließen die Richter offen.

Die Richter des Ersten Senats gaben der Verfassungsbeschwerde einer Frau statt, die am Flughafen Frankfurt Flugblätter gegen die Abschiebung von Flüchtlingen verteilt hatte. Daraufhin hatte ihr die Fraport AG ein „Flughafenverbot“ erteilt und mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs gedroht, falls sie erneut „unberechtigt“ auf dem Flughafen angetroffen werde. Die Frau hatte vor den Zivilgerichten erfolglos dagegen geklagt.

Das Verbot verletze die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit, urteilten die Verfassungsrichter. Der Staat sei an die Grundrechte gebunden, „unabhängig davon, in welcher Rechtsform er gegenüber dem Bürger auftritt“, sagte der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof, in der mündlichen Urteilsbegründung. Dies gelte auch für die mehrheitlich vom Land Hessen und der Stadt Frankfurt kontrollierte Fraport AG. Das Urteil dürfte weitreichende Bedeutung für alle Unternehmen haben, die sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden.

Einschränkungen der Demonstrations- und Meinungsfreiheit seien nur für die „Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs“ zulässig, nicht aber, um lediglich „ein angenehmes Konsumklima zu erhalten“, betonte Kirchhof. „Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf.“

Das Gericht betonte, dass „Einkaufszentren, Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten“ nicht grundsätzlich von der Demonstrationsfreiheit ausgenommen werden könnten. Die Richter ließen jedoch offen, ob dies auch dann gilt, wenn die jeweiligen Eigentümer reine Privatunternehmen sind.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lobte die Entscheidung. „In unserer Gesellschaft werden immer mehr Orte der Begegnung vom öffentlichen Straßenraum in öffentlich oder privat geführte Unternehmen verlagert, etwa in Einkaufspassagen oder Flughäfen“, heißt es in einer Erklärung der Ministerin. Dies dürfe nicht dazu führen, „dass der Raum für Meinungsaustausch und politische Teilhabe insgesamt eingeschränkt wird“.

Der Vorstandsvorsitzende der Fraport AG, Stefan Schulte, betonte, dass die Sicherheit der Fluggäste weiterhin Vorrang habe. „Ich sehe keine Auswirkungen für die Passagiere“, sagte Schulte, der zur Urteilsverkündung nach Karlsruhe gekommen war.

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