Diesel-Grenzwerte Das sagt die Umwelthilfe zum EuGH-Urteil

Düsseldorf · Das EU-Gericht hat am Donnerstag entschieden, dass die drei Großstädte für den neuen Abgastest RDE gültigen Grenzwert anfechten dürfe. Zu dem Urteil äußert sich jetzt die Deutsche Umwelthilfe.

Symbolfoto.

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Foto: dpa/Marcel Kusch

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat das Urteil des Gerichts der Europäischen Union zu den Stickoxid-Grenzwerten für Dieselautos der neuesten Generation begrüßt.

„Das ist eine schallende Ohrfeige für die EU-Kommission und die Bundesregierung“, sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch im Gespräch mit dieser Zeitung. „Das bringt Rückenwind für unsere Klagen zur Luftreinhaltung und für Verbraucherklagen gegen Autokonzerne“, so Resch.

„Das Urteil ist eindeutig: Grenzwerte müssen auf der Straße und nicht im Labor eingehalten werden“, sagte Resch. „Was die Politik auf Druck der Industrie gemacht hat, war rechtswidrig. Das Urteil ist der Anfang vom Ende der Mauschelrepublik Deutschland.“

Das EU-Gericht hatte am Donnerstag entschieden, dass die Städte Paris, Brüssel und Madrid den für den neuen Abgastest RDE gültigen Grenzwert anfechten dürfen. Statt der vorgeschriebenen 80 Milligramm Stickstoffdioxid je Kilometer dürfen die Dieselautos im RDE-Test bis Ende nächsten Jahres 168 Milligramm und danach 120 Milligramm ausstoßen. Diese nachträgliche Erhöhung des Grenzwertes erklärte das Gericht für nichtig. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die EU-Kommission gegen das Urteil des EU-Gerichtes Berufung einlegt.

Der Verband der deutschen Automobilindustrie (VDA) reagierte gelassen auf die Gerichtsentscheidung: „Das Urteil kritisiert weder Messmethode der Abgasstraßenmessungen noch die konkrete Ausgestaltung der Grenzwerte. Das EU-Gericht stellt lediglich fest, dass die Umrechnungsfaktoren für Labor- und Straßenwerte nicht allein von der EU-Kommission vorgegeben werden durften. Hier wäre nach Ansicht des Gerichts eine Änderung der Grundverordnung selbst und damit eine Abstimmung im Parlament und im Rat nötig gewesen. Mit anderen Worten: Nicht die Vorgaben an sich werden als rechtswidrig eingestuft, sondern nur der Weg ihrer Entstehung“, so der VDA.

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