EU: Kein Bleiberecht für Straftäter

EU-Gericht wird der Stadt Remscheid wohl Recht geben.

Brüssel. Wer eine schwere Straftat begeht, verwirkt unter Umständen sein Aufenthaltsrecht im EU-Ausland. Das ergibt sich aus einer Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs zum Fall eines seit langem in Deutschland lebenden Italieners, der in NRW eine Haftstrafe wegen Kindesmissbrauchs absitzt.

Der Mann habe erkennbar keinerlei Willen, sich in seiner Wahlheimat zu integrieren, argumentiert der Generalanwalt des EU-Gerichts in Luxemburg. Damit genieße er auch keinen besonderen Schutz gegen Ausweisung. Die Stadt Remscheid will ihn nach Italien zurückschicken.

Der Italiener, seit 1987 in Deutschland, war 2006 zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Er hatte über mehr als zehn Jahre die minderjährige Tochter seiner Lebensgefährtin missbraucht und vergewaltigt. Nach Ansicht der deutschen Behörden hat er wegen der Rückfallgefahr sein besonderes Aufenthaltsrecht als Bürger der EU eingebüßt.

Unionsbürger dürfen sich prinzipell überall in der EU niederlassen. Wenn sie schon länger als zehn Jahre ununterbrochen in einem EU-Land leben, können sie nur noch aus „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit” ausgewiesen werden.

Solche Gründe liegen nach Ansicht des Generalanwalts Yves Bot hier nicht vor — es gebe keine Hinweise, dass es sich bei dem italienischen Gefangenen um einen Serientäter handle, der eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Trotzdem verbürge das EU-Recht dem Mann keinen Anspruch, weiter in Deutschland zu bleiben.

Das einschlägige EU-Gesetz gewähre nämlich Ausweisungsschutz nur dem, der sich um Integration bemühe. Bei dem Mann zeige sich hingegen das „völlige Fehlen eines Willens, sich in die Gesellschaft zu integrieren”. Wären seine Untaten früher entdeckt worden, wäre er womöglich lange vor Ablauf der zehn Jahre abgeschoben worden, erklärt Bot.

Der Schlussantrag des Generalanwalts ist eine Empfehlung an das Gericht. Die meisten Urteile entsprechen aber dem Gutachten des Generalanwalts.

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