Bundestagswahl „Richtig“ wählen – eine Gebrauchsanleitung

DÜSSELDORF · Erststimme, Zweitstimme, Überhang- und Ausgleichsmandate – die wichtigsten Regeln für den Sonntag.

 Wahlbriefe mit dem ausgefüllten Stimmzettel müssen spätestens am Sonntag, 26. September, bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

Wahlbriefe mit dem ausgefüllten Stimmzettel müssen spätestens am Sonntag, 26. September, bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

Foto: dpa/Sven Hoppe

Wie man am Sonntag bei der Bundestagswahl „richtig“ wählt, ist eine Sache der persönlichen Einstellung. Aber um „richtig“ im formellen Sinne zu wählen, sollte man die Regeln kennen. Hier zunächst die wichtigste: Die Zweitstimme, also die auf der rechten Seite des Stimmzettels, ist die ausschlaggebende. Sie entscheidet darüber, in welcher Gewichtung die Parteien am Ende im Bundestag vertreten sind. Mit der Erststimme hingegen beeinflusst der Wähler und die Wählerin die personelle Zusammensetzung des Bundestags.

Die Erststimme:

299 der planmäßigen 598 Bundestagssitze werden von den Politikern besetzt, die in den bundesweit 299 Wahlkreisen die (relative) Mehrheit erringen.

Welcher Wahlkreiskandidat über dieses Direktmandat in den Bundestag einzieht, bestimmt der Wähler also mit seiner Erststimme. Insoweit gilt Mehrheitswahlrecht: Erreicht Kandidat X von der Y-Partei in dem Wahlkreis auch nur eine Stimme mehr als der zweitplatzierte Kandidat Z von der F-Partei, so zieht X nach Berlin. Z und die anderen Konkurrenten in dem Wahlkreis haben das Nachsehen.

Auf diese Weise werden also 299 der regulär 598 Bundestagssitze besetzt. Die hinter dieser Erststimme stehende Idee ist diese: So wird sichergestellt, dass jede Region (ein Wahlkreis umfasst im Durchschnitt 250 000 Menschen) aus ganz Deutschland auf jeden Fall im Bundestag vertreten ist.

Die Zweitstimme:

Anders als mit der Erststimme, mit der er den namentlich benannten Kandidaten wählt, stimmt der Wähler mit seiner Zweitstimme für eine Partei. Das Ergebnis, das die einzelnen Parteien hier erzielen, bestimmt darüber, wie sie prozentual im Bundestag vertreten sind (Verhältniswahl). Ein Beispiel: Die X-Partei, die 26 Prozent der Zweitstimmen auf sich zieht, bekommt 26 Prozent der Sitze im Bundestag. Das entspricht 155 Sitzen.

Hier kommt dann aber auch das Erststimmenergebnis ins Spiel: Wenn für die X-Partei insgesamt 90 Direktkandidaten ihre Wahlkreise gewonnen haben, so steht ja fest, dass diese ins Parlament einziehen. Diese 90 Wahlkreissieger muss sich die X-Partei auf die ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden 155 Sitze anrechnen lassen. Es bleiben also noch 65 Sitze, die an die Bestplatzierten der Landesliste der X-Partei gehen.

Wichtig ist auch: Bei der Sitzverteilung nach den Zweitstimmen werden aber nur die Parteien berücksichtigt, die bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreicht oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat gewonnen haben.

Überhang- und Ausgleichsmandate:

Die eigentlich vorgesehene Zahl von 598 Bundestagssitzen kann und wird sich erhöhen. Das kommt so: Hat eine Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreissieger als ihr dort Bundestagssitze zustehen,  so bekommt sie entsprechend zusätzliche Sitze: Das sind die sogenannten Überhangmandate. Weil die Parteien auf diesem Wege Sitze im Parlament erhalten können, die nicht das Zweitstimmenergebnis widerspiegeln, wird dieser Vorteil durch so genannte Ausgleichsmandate zugunsten der anderen Parteien wieder ausgeglichen.

So entspricht dann die Verteilung der Sitze wieder dem Parteienproporz, den der Wähler durch die Vergabe seiner Zweitstimme bestimmt hat. Überhang- und Ausgleichsmandate führten schon im aktuellen Bundestag dazu, dass die Zahl der Sitze von eigentlich 598 auf 709 stieg. Jetzt rechnen Experten damit, dass die Zahl sogar auf mehr als 800 steigen könnte.

Die Kreuzchen auf dem Stimmzettel:

Auf jeder Hälfte des Stimmzettels darf maximal ein Kreuz gemacht werden. Mehrere Kreuze auf der linken oder der rechten Seite des Stimmzettels führen zur Ungültigkeit der jeweiligen (Erst- oder Zweit-)Stimme. Erst- und Zweitstimme können gesplittet werden, sie müssen also nicht derselben Partei beziehungsweise dem Vertreter dieser Partei gegeben werden.

So kann man etwa die Erststimme für einen Wahlkreisbewerber abgeben, weil man ihn persönlich im Bundestag sehen will. Und mit der Zweitstimme dann für die Landesliste einer anderen Partei stimmen. Auch möglich: Man beschränkt sich darauf, nur eine Stimme, sei es die Erst- oder die Zweitstimme, abzugeben. In diesem Fall zählt die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.

Briefwahl:

Wahlbriefe mit dem ausgefüllten Stimmzettel müssen spätestens am Wahlsonntag, 26. September, bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Es besteht auch die Möglichkeit, den Wahlbrief selbst bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abzugeben. Wer zu spät kommt, dessen Stimme bleibt unberücksichtigt.

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