Analyse: Daten-CD - Letzter Ausweg Selbstanzeige

Gibt es sie, oder gibt es sie nicht? Und wenn es sie gibt: Steht mein Name darauf? Steuersünder müssen sich entscheiden.

Düsseldorf. Eine Daten-CD aus der Schweiz macht Furore - schon weit vor Bekanntwerden des Inhalts. Und auch schon vor der Feststellung, dass die deutschen Steuerbehörden tatsächlich in ihrem Besitz sind.

Zwar hat die Bundesregierung angekündigt, dass sie zum Kauf der CD entschlossen ist, doch in Händen hält sie die brisanten Daten damit noch nicht.

"Es weiß derzeit niemand, ob es die CD wirklich gibt", sagt der renommierte Düsseldorfer Strafverteidiger Rüdiger Spormann, auch Experte im Steuerstrafrecht. Immerhin ist zumindest theoretisch denkbar, dass die CD nur als Vorwand genommen wird, um potenzielle Steuersünder zu verunsichern und sie zur Selbstanzeige zu animieren.

Auf jeden Fall hat Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) am Mittwoch in einem Interview mit der "Augsburger Allgemeinen" Besitzern von Schweizer Geheimkonten angeraten, "das Angebot zur Selbstanzeige zu nutzen".

Das deutsche Gesetz räumt Steuersündern nämlich ausdrücklich die Möglichkeit ein, bei Schwarzgeld-Konten ohne strafrechtliche Konsequenzen davonzukommen - wenn sie sich beim für sie örtlich zuständigen Finanzamt selbst anzeigen. Geregelt ist das im Paragraphen 371der Abgabenordnung (AO).

"Dabei gibt es aber einige Voraussetzungen", sagt Spormann. Die wichtigste: Die Selbstanzeige muss erfolgen, bevor der Täter offiziell mit dem Sachverhalt konfrontiert wird. "Wenn die Steuerfahndung an der Haustüre klingelt, ist es zu spät", sagt Spormann, der Betroffenen dringend rät, vor einer Selbstanzeige anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. "Anders wäre es nämlich beispielsweise, wenn der Prüfer noch auf der Straße abgefangen wird, bevor er das Haus betritt." Wichtig kann der Rat eines Steuerstrafrechtlers auch bei der Bewertung von möglichen Verjährungsfristen bei der Steuerhinterziehung werden.

Straffrei bedeutet bei einer Selbstanzeige nur, dass es keine Ahndung nach dem Strafrecht gibt, Betroffene somit weiterhin als nicht vorbestraft gelten. Wohl aber müssen die Steuersünder kräftig zahlen: Sie müssen ihre Vermögensverhältnisse lückenlos offenlegen, hinterzogene Steuern vollständig zurückzahlen nebst Zinsen - und zwar rückwirkend seit Beginn der Steuerhinterziehung.

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