Wo Waisen finanzielle Hilfe bekommen
Berlin (dpa/tmn) - Plötzlich stehen sie alleine da, und ihr Leben stellt sich auf den Kopf. Ein neues Zuhause, ein neuer Vormund und die Trauer. Wenn Eltern unerwartet sterben, haben Kinder mit vielen Problemen zu kämpfen.
Eins davon ist die Finanzierung ihres Lebens. Antworten auf wichtige Fragen:
Wer übernimmt diese, wenn die Eltern nicht mehr da sind?
Waisen haben ein Recht auf eine sogenannte Waisenrente. „Diese deckt allerdings nicht den vollen Unterhalt ab“, sagt Kirsten Michaelsen, Anwältin für Familienrecht. Die Rente zahlt die Deutsche Rentenversicherung. Allerdings nicht automatisch. Sie muss beantragt werden. Vor dem 15. Lebensjahr übernimmt dies der gesetzliche Vormund, ab dem 15. Geburtstag darf das der Waise selbst machen.
Mit wie viel Rente ist zu rechnen?
„Die Waisenrente leitet sich aus der Rente des Verstorbenen ab“, erklärt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Hinzu kommen noch in manchen Fällen beamtenrechtliche oder betriebliche Waisengelder. Vollwaisen bekommen 20 Prozent der Rente, die die Eltern bekommen hätten, plus einen Zuschlag, der individuell berechnet wird. Allerdings werden die 20 Prozent nur voll ausgezahlt, wenn die Eltern bei ihrem Tod über 63 Jahre alt waren. „Waisen haben ein hohes Armutsrisiko“, sagt Michaelsen daher.
Wie lange wird die Waisenrente gezahlt?
Anspruch haben Kinder auf die Rente bis zu ihrem 18. Lebensjahr. In Ausnahmen zahlt die Rentenversicherung noch bis zum 27. Lebensjahr. Das ist der Fall, wenn Kinder nach der Schule einen Beruf erlernen, studieren oder einen Freiwilligendienst übernehmen. Zudem haben Kinder mit einer Behinderung auch ein Recht auf die verlängerte Zahlung, wenn sie nicht für sich alleine sorgen können.
Vor dem 15. Lebensjahr wird die Rente an den gesetzlichen Vormund überwiesen, ab dem 15. Geburtstag darf der Waise das Geld selbst auf seinem Konto empfangen. Allerdings heißt das nicht, dass der Waise das Geld nach Lust und Laune ausgeben darf. „Wie der Waise über das Geld verfügen darf, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dem gesetzlichen Vertreter bleibt also die Möglichkeit, hierauf Einfluss zu nehmen“, sagt von der Heide.