Vorsicht, Kontrolleur! - Facebook-Nutzer warnen sich gegenseitig

Übers Internet warnen sich Fahrgäste ohne Ticket untereinander. Die Verkehrsbetriebe sehen das gelassen.

Düsseldorf. „U 76 Richtung Düsseldorf, kurze Haare, helle Jeans und Umhängetasche.“ „Drei Frauen, ein dicker Mann in der U 76 Richtung Düsseldorf Hbf.“

Was nach Polizeifunkspruch klingt, ist in Wahrheit etwas ganz anderes. So warnen sich Facebook-Nutzer vor Kontrolleuren in Straßen- und U-Bahnen. Die Idee: Eine schnelle Nachricht, abgerufen vom Smartphone, weist den Schwarzfahrer darauf hin: höchste Zeit, auszusteigen.

In Städten wie München, Köln oder Berlin gibt es das schon länger, mittlerweile ist es auch in Düsseldorf angekommen. Doch Rheinbahn-Sprecher Georg Schumacher sieht diesen neuen Trend gelassen. „Solche Warnungen kommen doch zu spät. Unsere Kontrolleure — täglich sind etwa 60 unterwegs — wechseln ständig die Bahn.“ So schnell könnten sich Facebook-Nutzer gar nicht warnen. Selbst wenn jemand schreibe, da sei ein Kontrolleur in der U 75 in Richtung Neuss, so bleibe doch ungewiss, in welchem Zug. „Da fahren doch immer vier oder fünf gleichzeitig.“ Aber dürfen die das?

Die Warnung selbst ist ja etwas anderes als das Schwarzfahren, das nach § 265 a Strafgesetzbuch als Erschleichen von Leistungen bestraft wird. Nun gibt es zwar Juristen, die darüber nachdenken, ob in der Warnung eine Strafvereitelung, Begünstigung oder Anstiftung zu sehen ist. Doch dürfte das reichlich praxisfremd sein, weil es ja weniger um eine konkret bestimmte Tat und einen konkreten Täter geht. Sondern eher um eine generelle Info, die da weitergegeben wird.

Warnungen gibt es auch im Straßenverkehr — da sind sie allerdings ungleich heikler. Warnt etwa ein Autofahrer den anderen vor einer Radarkontrolle, so ist die Sache anders zu bewerten. Da geht es nicht nur um die Information über eine Ticketkontrolle in einem in privater Rechtsform betriebenen Unternehmen, sondern um eine hoheitliche Maßnahme. Auch ist das Gefahrenpotenzial (Rasen und Verkehrsgefährdung) im Vergleich zum Schwarzfahren ungleich höher. Entsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Münster schon 1997 entschieden, dass ein Einzelner nicht per Schild mit der Aufschrift „Radar“ auf Polizeikontrollen aufmerksam machen darf.

Wie passt es aber dann dazu, dass manchmal durch Hinweisschilder der Verkehrsbehörden oder sogar per Rundfunk auf Radarkontrollen hingewiesen wird? Auch diese Frage beantworteten die Münsteraner Richter: Solche generellen, an alle Autofahrer gerichteten Hinweise ergänzen die Geschwindigkeitskontrollen, machen sie effizienter. Individuelle Warner dagegen, die per Hupe oder Lichthupe auf Radarkontrollen aufmerksam machen, müssen mit Bußgeld rechnen. Schall- und Leuchtzeichen darf nach § 16 Straßenverkehrsordnung (StVO) nur geben, „wer sich oder andere gefährdet sieht“.

Bleiben die vermeintlich ganz Schlauen, die sich via Navigationsgerät oder per App auf dem Smartphone warnen lassen. Auch hier droht Bußgeld. § 23 StVO untersagt dem Fahrer, „ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“

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