Urteil Verwaltungsgericht Köln verbietet Wahl-O-Mat

Köln · In Folge eines Gerichtsurteils darf der „Wahl-O-Mat“ in seiner derzeitigen Form nicht weiter betrieben werden. Damit ist einem Antrag der Partei „Volt Deutschland“ stattgegeben worden.

Verwaltungsgericht Köln verbietet Wahl-O-Mat
Foto: dpa/Paul Zinken

Millionen Wähler nutzten bisher den Wahl-O-Maten im Netz als Entscheidungshilfe. Doch ein Gericht sieht Kleinparteien dort benachteiligt. Die Bundeszentrale für politische Bildung hat jetzt die Wahl: Klagen - oder die Software überarbeiten.

Der sogenannte Wahl-O-Mat darf nach einem Gerichtsurteil vorerst nicht weiter betrieben werden. Das Verwaltungsgericht Köln verbot der Bundeszentrale für politische Bildung in Bonn am Montag, das Internetangebot, das eine Orientierungshilfe bei Wahlen geben soll, in seiner derzeitigen Form zu anzubieten. Es gab damit einem Antrag der Partei „Volt Deutschland“ statt. „Wir schalten umgehend ab“, versicherte ein Sprecher der Bundeszentrale.

Das Gericht begründete den Schritt damit, dass man auf der Seite seine politischen Auffassungen nur mit dem Programm von bis zu acht Parteien abgleichen könne. Das sei eine Benachteiligung kleinerer und unbekannterer Parteien. Der Anzeigemechanismus verletze das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Chancengleichheit. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Der Sprecher der Bundeszentrale bedauerte die Entscheidung. „Der Wahl-O-Mat ist das erfolgreichste Angebot, um Menschen für Politikbeteiligung zu gewinnen.“ Es sei - auch aktuell im Vorfeld der Europawahl - von Millionen Menschen genutzt worden.

Die Bundeszentrale werde das Urteil prüfen und sehr schnell - in den nächsten Tagen - entscheiden, ob sie Beschwerde einlege oder die Software überarbeite, damit auch kleinere Parteien in den Abgleich aufgenommen würden. Inwieweit das technisch möglich sei und welchen Aufwand es verursache, könne er nicht beurteilen, sagte der Sprecher.

Bisher hatte die Bundeszentrale argumentiert, eine Ausweitung des Programms auf deutlich mehr Parteien sei technisch nicht möglich. Dem war das Gericht aber ausdrücklich nicht gefolgt. Die Bundeszentrale habe eine technische Unmöglichkeit „nicht hinreichend glaubhaft gemacht“, hieß es in der Mitteilung über den Gerichtsbeschluss.

Auf der Seite www.wahl-o-mat.de/europawahl2019 konnte man bisher seine Antworten auf verschiedene politische Fragen mit den Positionen von bis zu acht Parteien abgleichen lassen. Ein Prozentwert zeigt den Grad der Übereinstimmung an.

Der Wahl-O-Mat versteht sich als Entscheidungshilfe vor allem für junge Wähler und soll zu einer höheren Wahlbeteiligung beitragen. Inzwischen sei die Nutzung zum „demokratischen Volkssport“ geworden, hatte der Präsident der Bundeszentrale, Thomas Krüger, kürzlich in Berlin gesagt. Nach Angaben der Zentrale wurde der Wahl-O-Mat zur Bundestagswahl 2017 knapp 15,7 Millionen Mal gespielt.

(dpa)
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