Polizei Polizeibewerber in NRW dürfen kleiner als 1,68 Meter sein

Wer als Mann zur Polizei in NRW will, musste bislang 1,68 Meter groß sein. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster diese Regelung für rechtswidrig erklärt. Das hat voraussichtlich weitreichende Folgen - nicht nur für männliche Bewerber.

 Symbolbild

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Münster. Für Jan S. geht ein Traum in Erfüllung: „Ich hoffe sehr, dass ich noch 2017 eingestellt werde“, hatte der 32-Jährige vor dem Prozess vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gesagt. Nun könnte es so kommen - trotz einer Körpergröße von 1,66 Meter. Denn eine Regelung, die von männlichen Polizeianwärtern eine Mindestgröße von 1,68 Metern fordert, ist rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Donnerstag entschieden (Az.: 6 A 916/16). Die Konsequenz: Wenn Jan S. die restlichen Eignungstests besteht, kann er voraussichtlich noch im September bei der Polizei NRW anfangen, wie ein Sprecher des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP) sagte.

Wer in NRW zur Polizei will, musste bislang als Mann 1,68 Meter groß sein - und als Frau 1,63 Meter. So sieht es ein Erlass des Innenministeriums vor. Mit den unterschiedlichen Mindestgrößen wollte das Land eine Benachteiligung von Frauen verhindern. Denn für eine dauerhaft sachgerechte Aufgabenbewältigung ist laut LAFP für Polizisten eine Körpergröße von 1,63 Meter völlig ausreichend. Da aber deutlich mehr Männer als Frauen so groß werden, sollte die höhere Mindestgröße für Männer den Nachteil der Frauen ausgleichen.

Das Gericht hat nun entschieden: Diese Regelung ist rechtswidrig. Unterschiedliche Mindestgrößen für männliche und weibliche Bewerber könne, wenn überhaupt, der Landtag festschreiben, urteilte das Gericht. Ein Erlass sei jedenfalls nicht ausreichend.

Welche Konsequenzen das Urteil für die Einstellungskriterien bei der NRW-Polizei hat, ist noch offen. Da die Mindestgröße für die männlichen Bewerber rechtswidrig ist, gibt es in NRW laut Gericht nur noch eine Mindestgröße für Frauen. „Das dürfte mit dem Gleichstellungsgrundsatz nicht vereinbar sein“, so die Vorsitzende Richterin. In der Folge könnte das Land für beide Geschlechter die Mindestgröße von 1,63 Metern ausreichend sein lassen. Grundsätzliche Einwände gegen eine Mindestgröße für alle Polizeianwärter hat das Gericht nicht.

Längst nicht überall in Deutschland müssen Polizeianwärter eine Mindestgröße haben. Bei der Bundespolizei und in Bremen gibt es gar keine Mindestgröße. Baden-Württemberg verlangt laut Gewerkschaft der Polizei (GdP) NRW für beide Geschlechter 1,60 Meter. Die GdP fordert Bewerber, die kleiner als 1,63 Meter sind, nicht grundsätzlich vom Polizeidienst auszuschließen. Ausnahmen müssten möglich sein.

Für Jan S. dürfte erst einmal nur entscheidend sein, dass seine Körpergröße von 1,66 Metern ausreicht, um Polizist zu werden. Eine Revision ließ das OVG nicht zu. Rechtskräftig ist das Urteil aber nicht, das Land kann noch Nichtzulassungsbeschwerde erheben.

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