Gericht: Leichenwagen als Dienstwagen unzumutbar

Köln. Ein Leichenwagen als Firmenwagen ist unzumutbar. Das hat das Kölner Landesarbeitsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil klargestellt - und damit dem Mitarbeiter eines Bestattungsunternehmens Recht gegeben.

"In Anbetracht des Stellenwerts eines solchen Fahrzeugs" könne dem Mitarbeiter und seiner Familie nicht zugemutet werden, auch privat und in der Freizeit mit einem Leichenwagen herumzufahren.

Das gelte, obwohl beide Parteien vertraglich nicht festgelegt hatten, welches Auto der Angestellte zur dienstlichen und privaten Nutzung bekommen sollte.Der Bestattungsunternehmer hatte mit dem Beschäftigten in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag im Jahr 2000 lediglich allgemein einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung vereinbart, aber kein bestimmtes Modell.

Der Arbeitgeber argumentierte, diese Verpflichtung habe er mit einem Leichenwagen erfüllt. Zuvor habe der Mitarbeiter schließlich einen VW Caddy benutzt - und das sei ja auch ein Transporter.Das ließ das Landesarbeitsgericht aber nicht gelten:

Normalerweise liege es zwar im Ermessen des Arbeitgebers, welchen Wagen er dem Arbeitnehmer bereitstelle, sofern es dazu keine konkrete schriftliche Vereinbarung gebe. Bei einem Leichenwagen sei aber Schluss. "Dies bedarf zur Überzeugung des Berufungsgericht keiner näheren Vertiefung." Weitere Rechtsmittel sind nicht möglich.

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