Coronavirus kompakt Hilfestellung für die Wirtschaft

Düsseldorf · Arbeitnehmer dürfen die Arbeit grundsätzlich nicht verweigern. Arbeitgeber müssen jedoch auch ihrer Fürsorgepflicht nachkommen.

Coronavirus kompakt: Hilfestellung für die Wirtschaft
Foto: dpa/Zhou Hua

Darf ein Arbeitnehmer der Arbeit aus Angst vor Ansteckung fernbleiben?

Die Industrie- und Handelskammer weist darauf hin, dass ein Arbeitnehmer die Arbeit grundsätzlich nicht verweigern darf, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Der Arbeitgeber könne aber bei konkreter Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer freizustellen oder Arbeit im Homeoffice zu erlauben.

Kommt es zur Betriebsschließung aufgrund eines Tätigkeitsverbots: Wer trägt den Verdienstausfall?

Zuständig sind die Landschaftsverbände. Danach gilt: Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, bekommt Entschädigung. Der Arbeitgeber muss für längstens sechs Wochen die Entschädigung auszahlen. Auf Antrag bekommt er die ausgezahlten Beträge vom Landschaftsverband Rheinland erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom LVR an diesen direkt gezahlt. Selbstständige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland. Dessen Servicenummer zu Verdienstausfällen bei Quarantänen: 0221 809-5444.

Wie wird Betrieben geholfen?

Erleiden Firmen Auftragsengpässe, ist ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld möglich. Info dazu bei der Bundesagentur für Arbeit. Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen sind Kredite möglich. Infos bei der Förderbank NRW.BANK unter 0211/91741 4800.

Wie reagiert die Politik auf die Hamsterkäufe?

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass ein solches Einkaufsverhalten „keinesfalls notwendig“ sei. Um aber Engpässe vor Ort zu vermeiden und durch leere Regale solche Vorratseinkäufe nicht noch anzuheizen, können die Bezirksregierungen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot zulassen. Die Einzelhandels- und Logistikunternehmen können für zunächst einen Monat Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen, um die Kommissionierung von Trockensortiment (haltbare Lebensmittel) und von Hygieneartikeln in den Auslieferungs- beziehungsweise Zentrallagern vorzunehmen. Das ermöglicht eine umgehende Belieferung der Einzelhandelsgeschäfte am Wochenbeginn.

(PK)
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