BGH: Keine Entschädigung bei verspäteter Landeerlaubnis

Karlsruhe (dpa) - Viele Flugreisende kennen den Ärger um verspätete Flüge und verpasste Anschlussflüge. Kommt es zu Verzögerungen mit mehr als drei Stunden, gibt es meist eine Entschädigung. Bei außergewöhnlichen Ursachen geht der Kunde jedoch leer aus.

Eine verspätete Landeerlaubnis für ein Flugzeug ist kein Grund für eine Entschädigung. Das gilt auch dann, wenn Reisende deswegen ihren Anschlussflug verpassen und mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielort ankommen, entschied der Bundesgerichtshof in einem nun veröffentlichten Urteil (Az. X ZR 115/12). Die Richter wiesen die Klage eines Geschäftsmannes ab, der seinen Anschlussflug verpasst hatte und deswegen einen Geschäftstermin um mehrere Tage verschieben musste.

Der Kläger wollte für den Termin im April 2006 von Hamburg über Paris nach Atlanta fliegen. Das Flugzeug startete in Hamburg zwar pünktlich. Weil der Luftraum über Paris aber überfüllt war, bekam es zunächst keine Landeerlaubnis. Der Anschlussflug war weg und der Geschäftsmann reiste zunächst nach Hause zurück. Er verlangte unter anderem 600 Euro Entschädigung.

Zwar gebe es bei derartigen Verspätungen um mehr als drei Stunden Entschädigung, erklärte der BGH. Hier sei jedoch die verweigerte Landeerlaubnis Ursache. Die Verspätung beruhe damit auf „außergewöhnlichen Umständen“, für die es nach der Fluggastrechteverordnung keinen Ausgleich gebe.

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