Verbraucherzentrale gibt Tipps zur Beachtung von Kündigungsfristen So vermeiden Sie kostspielige Vertragsverlängerungen

Wuppertal · Werden Fristen verpasst, kann es recht kostspielig werden. Die Verbraucherzentrale sagt, wie so etwas zu vermeiden ist.

 Marlene Pfeiffer

Marlene Pfeiffer

Foto: Verbraucherzentrale NRW

Wer kennt das nicht? Der Kündigungstermin wird knapp verpasst und automatisch verlängert sich der Laufzeitvertrag um mehrere Monate. Manchmal sogar gleich um ein ganzes Jahr, was ungewollt hohe Folgekosten nach sich zieht. „Verbraucher vergessen häufig, dass sich Verträge am Ende der Laufzeit automatisch verlängern. Das böse Erwachen kommt, wenn die monatlichen Beträge weiter gezahlt werden müssen“, so die Experten der Verbraucherzentrale in Wuppertal. „Gerade im Bereich Telekommunikation mit einer üblichen Vertragslaufzeit von zwei Jahren rächt sich das: Wer vergisst, beweisbar zu kündigen, hat das Nachsehen.“ Ähnliches sei aber auch bei anderen Laufzeitverträgen zu beobachten. Damit es nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt, rät die Verbraucherzentrale folgende Punkte beim Thema Kündigung zu beachten.

Kündigungsfrist verstehen und einhalten: Eine dreimonatige Kündigungsfrist bedeutet zum Beispiel, dass spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit die Kündigung beim Anbieter eingegangen sein muss – nicht exakt drei Monate vorher. Man kann dies also auch schon deutlich früher tun. Marlene Pfeiffer erläutert: „Wer seine eigene Vergesslichkeit kennt und genau weiß, dass der Vertrag am Ende der Laufzeit sicher beendet sein soll, kann alternativ auch einfach sofort, also gleich nach Abschluss des Vertrages kündigen. Der Kunde muss allerdings nachweisen können, dass der Vertragspartner die Kündigung auch rechtzeitig erhalten hat.“

Kündigungsbestätigung einfordern: Hier gilt Beweisbarkeit vor Bequemlichkeit: Das Kündigungsschreiben sollte am besten per Einschreiben mit Rückantwort versendet werden – so erhält man einen sicheren Beweis für den Zugang der Kündigung. E-Mails oder die Nutzung von Kontaktformularen auf den Seiten der Anbieter haben im Streitfall nicht die gleiche Beweiskraft wie eine datierte Rückantwort des Anbieters. „Daran ändert auch eine ‚Lesebestätigung‘ des E-Mail-Programms nichts. „Ratsuchende weisen immer wieder empört darauf hin, dass die Firma die Kündigung über das Kontaktformular hundertprozentig erhalten haben müsse. Sie verkennen jedoch, dass bei einer Kündigung der Kunde selbst für deren Zugang verantwortlich ist, juristisch gesehen also die Beweislast trägt“, so die Verbraucherzentrale.

Versteckte Werbeanrufe durchschauen: Oftmals erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher nach der Kündigung noch einen Anruf der Firma unter dem Vorwand, man habe noch Rückfragen zur Kündigung oder der Vertrag müsse verlängert werden. „Hier darf man sich nicht verunsichern lassen“, erläutern die Experten. „Die meisten Verträge im Telekommunikationsbereich haben eine eingebaute Vertragsverlängerung. Es handelt sich nur um den Versuch, die Menschen in ein Gespräch zu einem erneuten Vertragsabschluss zu locken.“ Interessant dabei: Ein Vertragsabschluss im Bereich Telekommunikation kann nach gegenwärtiger Rechtslage auch rein mündlich am Telefon wirksam erfolgen, die Kündigung muss jedoch mindestens in Textform – also zum Beispiel per E-Mail erfolgen.

Weitere Informationen und Termine für eine Rechtsberatung unter der Telefonnummer 0202/693 758 01.

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