Gebühren Wer seine Kontoauszüge nicht abruft, muss Gebühren zahlen

Unerwartete Gebühren sind ärgerlich: So wie zum Beispiel für Kunden der Sparkasse Wuppertal. Wenn sie nicht innerhalb von 35 Tagen ihre Kontoauszüge an einem Terminal ausdrucken, bekommen sie die Auszüge per Post zugeschickt.

 Kontoauszüge werden per Post verschickt.

Kontoauszüge werden per Post verschickt.

Foto: dpa/Jens Büttner

Unerwartete Gebühren sind ärgerlich: So wie zum Beispiel für Kunden der Sparkasse Wuppertal. Wenn sie nicht innerhalb von 35 Tagen ihre Kontoauszüge an einem Terminal ausdrucken, bekommen sie die Auszüge per Post zugeschickt. „Es betrifft nur die Privatkunden, die angegeben haben, dass sie sich die Kontoauszüge am Selbstbedienungsterminal abholen möchten“, sagt Marc Baron aus der Unternehmenskommunikation der Sparkasse Wuppertal. Zu diesem Versand sei die Sparkasse gesetzlich verpflichtet. „Der Zwangsauszug muss versendet werden, sobald der Kunde nach einem Rechnungsabschluss 35 Tage lang keine Auszüge ausgedruckt hat“, sagt Baron. Der Versand erfolge somit maximal viermal im Jahr: am 5. Februar, am 5. Mai, am 5. August und am 5. November. Als Entgelt werde gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Sparkasse Wuppertal lediglich das normale Porto berechnet. Es werden keine zusätzlichen Gebühren berechnet, so Baron. Eine Alternative sei beispielsweise die kostenlose Bereitstellung ins elektronische Postfach.

Die Sparkasse ist nicht die einzige Bank in Wuppertal, die sogenannte Zwangsauszüge per Post an ihre Kunden verschickt. Wenn sie nicht online abgerufen oder über den Kontoauszugsdrucker geholt würden, stellt auch die Commerzbank Kontoauszüge per Post zu. „Sollte der Kunde seine Kontoauszüge innerhalb von 24 Werktagen nicht abholen, sind wir aufgrund unserer Informationspflicht dazu verpflichtet, den Kunden über seine Zahlungsvorgänge auf seinem Girokonto zu informieren“, sagt Dr. Matthias Kretschmer, Pressesprecher der Commerzbank AG Region West. Hierfür verlange die Commerzbank keine Gebühren, stelle dem Kunden aber die angefallenen Portokosten in Rechnung.

„Entscheiden sich unsere Kunden für die Nutzung des Kontoauszugsdruckers, dann erfolgt ein Versand der Kontoauszüge per Post nur, wenn der Kontoauszugsdrucker mindestens 85 Tage durch den Kunden nicht genutzt wird“, sagt Ute Cewe, Pressesprecherin der Sparda-Bank West eG. So stelle die Sparda Bank sicher, dass ihre Kunden die Information über den vierteljährlichen Rechnungsabschluss erhalten. Für den Versand fallen keine zusätzlichen Gebühren an, sondern die Bank „stelle lediglich die Portokosten in Rechnung“.

Verbraucherzentrale verweist
auf Landgerichtsurteil

Was sagt die Verbraucherzentrale zu der gängigen Praxis? „Eine Bank ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren, ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung“, schreibt David Riechmann, Referent für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Verbraucherzentrale NRW auf WZ-Anfrage. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf nach Auskunft der Verbraucherzentrale kein Entgelt erhoben werden. Dies ist nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung ausdrücklich verlange.

Ansonsten dürfen Banken nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2011 kein Entgelt verlangen, wenn sie dem Kunden unaufgefordert einen Kontoauszug zusenden, so Riechmann. Das Gericht deutet in seinem Urteil an, dass Banken das entsprechende Porto „wohl“ verlangen dürfen. Abschließend geklärt sei die Frage nach den Portokosten damit aber nicht. Wenn Verbraucher sich gegen das Einbehalten der Portokosten wehren wollten, können sie den für das Institut zuständigen Ombudsmann einschalten, so die Verbraucherzentrale NRW.

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